BK3-18-068
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der MDCC Magdeburg-City-Com GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die MDCC Magdeburg-City-Com GmbH hat am 19.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Terminierungsleistungen
Es wird beantragt, die Entgelte für die NGN-Zusammenschaltungsleistung – „Verbindungen in das NGN von MDCC“ – und für die Leistung „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am NGN der MDCC“ auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH – gegebenenfalls rückwirkend – wie folgt in Höhe der seitens der Telekom Deutschland GmbH ab dem 01.01.2019 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen, es sei denn, die Terminierungsleistungen haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem nach Feststellung der Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegenüber einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden:
NGN-Zusammenschaltungsleistung
Position | Leistung | Entgelt in €/Minuten (netto) |
---|---|---|
1.1.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0034 |
1.1.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie ganztags an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0034 |
Position | Leistung | Entgelt in €/Minuten (netto) |
---|---|---|
1.2.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0034 |
1.2.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0034 |
2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18-018 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung zu genehmigen.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/068
Stand: 22.10.2018