BK3-18-067
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der TNG-Stadtnetz GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die TNG-Stadtnetz GmbH hat am 19.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Terminierungsleistungen
1.1 Es wird beantragt, die Entgelte für die PSTN-Zusammenschaltungsleistung
– „Verbindungen in das PSTN von TNG“ –, sowie die Leistungen „Verbindungen zum Dienst 032 über das PSTN der TNG“ und „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am PSTN der TNG“ auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH – gegebenenfalls rückwirkend – wie folgt in Höhe der seitens der Telekom Deutschland GmbH für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen, es sei denn, die Terminierungsleistungen haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem nach Feststellung der Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegenüber einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden:
PSTN-Zusammenschaltungsleistung (PSTN technologiekonform)
Position | Leistung | Entgelt in €/Minuten (netto) |
---|---|---|
1.1.1.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0034 |
1.1.1.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0034 |
Position | Leistung | Entgelt in €/Minuten (netto) |
---|---|---|
1.1.2.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0034 |
1.1.2.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0034 |
Position | Leistung | Entgelt in €/Minuten (netto) |
---|---|---|
1.1.3.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0034 |
1.1.3.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0034 |
1.2 Es wird beantragt, die Entgelte für die NGN-Zusammenschaltungsleistung – „Verbindungen in das NGN von TNG“ – und für die Leistung „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am NGN der TNG“ auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH – gegebenenfalls rückwirkend – wie folgt in Höhe der seitens der Telekom Deutschland GmbH ab dem 01.01.2019 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen, es sei denn, die Terminierungsleistungen haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem nach Feststellung der Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegenüber einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden:
NGN-Zusammenschaltungsleistung (NGN technologiekonform)
Position | Leistung | Entgelt in €/Minuten (netto) |
---|---|---|
1.2.1.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0034 |
1.2.1.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie ganztags an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0034 |
Position | Leistung | Entgelt in €/Minuten (netto) |
---|---|---|
1.2.2.1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0034 |
1.2.2.2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0034 |
2. PSTN-Infrastrukturleistungen
Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden PSTN-Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend Physical Co-Location) werden für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem 01.01.2019 wie folgt beantragt:
PSTN-Infrastrukturleistungen
Position | Leistung | Entgelt in € (netto) |
---|---|---|
2.1.1 | Bereitstellung und Nachbestellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je ICAs 2 Mbit/s | 610,62 |
2.1.2 | Überlassung Intra-Building-Abschnitt, jährlich je ICAs 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 1.714,95 |
Leistung | Entgelt in € (netto) |
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Jährliches Überlassungsentgelt für einen Zentralen Zeichengabekanal (ZZK7) | 476,57 |
3. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
4. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Er-höhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.
5. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in den Verfahren BK3-18-018 und BK3-18-021 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
6. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung zu genehmigen.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/067
Stand: 22.10.2018