BK3-18-062 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Umbra Networks Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Umbra Networks Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

die folgenden Terminierungs-Entgelte ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:

1. Für die Terminierungsleistung („umbra-B.1“) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):

0,0034 Euro pro Minute

Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragt sie für die Terminierungsleistung („umbra-B.1“), das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018 genehmigt wird.

2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019:

1. Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s489,07 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr552,28 €
2. Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt
2.1Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr158,29 €
Hilfsweise zum Antrag zu 2. beantragt umbra, die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/022 genehmigt wird.

3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragt umbra nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 31.12.2018 ergehen soll.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/062

Entscheidung

Stand: 22.10.2018

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