BK3-18-061 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der neon networks UG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die neon networks UG hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, Terminierungs-Entgelte ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:

  1. Für die Terminierungsleistung (“neon-N-B.1“) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):

    0,0034 Euro pro Minute

    Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragt sie für die Terminierungsleistung („neon-N-B.1“), das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018 genehmigt wird.

  2. Soweit einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer III. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019 ein Entgelt genehmigt wird, beantragt neon nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung der neon dieses Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

  3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffer 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragt neon nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

  4. Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 31.12.2018 ergehen soll.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/061

Entscheidung

Stand: 22.10.2018

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