BK3-18-059
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Antrag der MEGA Communications GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die MEGA Communications GmbH hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1.) der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen MEGA-B.1 (PSTN technologiekonform) entsprechend der im Verfahren BK3c-18-018 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-B.1 von 0,0034 EUR/Minute (Haupt- und Nebentarif), nicht aber unter dem Entgelt, welches für die Telekom Deutschland GmbH genehmigt wird, mit Wirkung ab dem 01.01.2019 zu genehmigen;
2.) der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen MEGA-N-B.1 (NGN technologiekonform) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-18-018 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-N-B.1 von 0,0034 EUR/Minute (Haupt- und Nebentarif), nicht aber unter dem Entgelt, welches für die Telekom Deutschland GmbH genehmigt wird, mit Wirkung ab dem 01.01.2019 zu genehmigen;
3.) Hilfsweise zu Ziff. 1. bis 2.: Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. bis 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen;
4.) für den Fall, dass eine vollziehbare Entgeltgenehmigung bis zum 31.12.2018 nicht erteilt wird, der Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungs-verfahrens eine vorläufige Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen MEGA-B.1 und MEGA-N-B.1 in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten oder vorläufig genehmigten Entgeltes für die Leistungen Telekom-B.1 und Telekom-N-B.1 zu genehmigen oder die bis zum 31.12.2018 geltende Entgeltgenehmigung bis zur Vollziehbarkeit einer neuen Entgeltgenehmigung vorläufig zu verlängern.
5.) Die Befristung der beantragten Entgeltgenehmigung nach Ziff. 1 bis Ziff. 3 soll mit der Befristung übereinstimmen, die im Verfahren BK3c-18-018 tenoriert werden wird.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/059
Stand: 22.10.2018