BK3-18-058
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Die Antragstellerin beantragt ab dem 01.01.2019 für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D019 (im folgenden D019-Netz) und in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D061 (im folgenden D061-Netz) über eine NGN-Zusammenschaltung ein Entgelt in Höhe von
zu genehmigen und festzustellen, dass die Zusammenschaltung technologiekonform ausgestaltet ist mit der Folge, dass die Entgelte für Verbindungen bei einer Übergabe über PSTN Zusammenschaltungen in die Netze der Antragstellerin nicht genehmigungspflichtig sind.
2. Die Genehmigungen für die Entgelte nach Ziffer 1 sind -soweit erforderlich rückwirkend- ab dem 01.01.2019 zu genehmigen. Die Genehmigung ist entsprechend dem Zeitraum zu befristen, in dem auch die Entgelte im Verfahren BK3 18/018 genehmigt werden. Die Genehmigung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass die Genehmigung BK3-18/018 des Entgelts für die Leistung Telekom-N-B.1 der Telekom Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung mit hiervon abweichendem Entgelt ersetzt wird.
3. Für den Fall das die Entgelte nicht zum 01.01.2019 endgültig genehmigt werden, beantragt die Antragstellerin zusätzlich, das Entgelt gemäß Ziffer 1. ab dem 01.01.2019 vorläufig zu genehmigen.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/058
Stand: 22.10.2018