BK3-18-054 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der ecotel communication AG sowie für Infrastrukturleistungen

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der ecotel communication AG hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 28.06.2019 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2019 wie folgt genehmigt:

a.) Für die Leistung ecotel-N-B.1 (NGN technologiekonform)
Tarif€/Min
Tarifzone I ab 01.01.20190,0008
Tarifzone I ab 01.01.20200,0006
Tarifzone I ab 01.01.20210,0005
Tarifzone I ab 01.01.20220,0003

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.

b.) Für die Leistung ecotel-N-Z.1 (NGN technologiekonform)
Tarif€/Min
ab 01.01.20190,0008
ab 01.01.20200,0006
ab 01.01.20210,0005
ab 01.01.20220,0003

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Notrufabfragestellen im Netz der Antragstellerin, deren Notrufcodierung eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist.

2. Die Entgelte für Kollokationsstrom für NGN Kollokationsfläche (Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 1) werden rückwirkend ab dem 01.12.2018 wie folgt genehmigt:
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.Jährliche Stromzählerablesung, je Zähler11,34 €
2.Austausch des Stromzählers, je Zähler180,22 €
3.Lfd. Entgelt für den Stromverbrauch0,2087 €/kWh

3. Die Genehmigung unter Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2022, die Genehmigung unter Ziffer 2.1 und 2.2 ist befristet bis zum 30.11.2020, die Genehmigung unter Ziffer 3.3 ist befristet bis zum 30.11.2019.

4. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1. ergeht mit der Auflage, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.

5. Die Genehmigung unter Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, in dem ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt geregelt ist.

6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3d-18/054

Stand: 02.07.2019

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