BK3-18-054 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die ecotel communication AG hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. Terminierungsleistungen
Es wird beantragt, die Entgelte für die NGN-Zusammenschaltungsleistung – „Verbindungen in das NGN von ecotel“ – und für die Leistung „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am NGN der ecotel“ auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH – gegebenenfalls rückwirkend – wie folgt in Höhe der seitens der Telekom Deutschland GmbH ab dem 01.01.2019 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen, es sei denn, die Terminierungsleistungen haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem nach Feststellung der Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegenüber einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden:

NGN-Zusammenschaltungsleistung

1.1 Entgelte ecotel-N-B.1
Verbindungen in das NGN der ecotel
(Ortsnetzrufnummern und 032)
PositionLeistungEntgelt in €/Minuten (netto)
1.1.1Haupttarif,
werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr
0,0034
1.1.2 Nebentarif,
werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie ganztags an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen
0,0034
1.2 Entgelte ecotel-N-Z.1
Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am NGN der ecotel
PositionLeistungEntgelt in €/Minuten (netto)
1.2.1Haupttarif,
werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr
0,0034
1.2.2Nebentarif,
werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen
0,0034
Aufgrund der Tatsache, dass gegenüber den von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelten symmetrische Entgelte beantragt werden und die Telekom Deutschland GmbH bei ihrem Antrag im Verfahren BK3-18-018 nach wie vor – wenn auch in gleicher Höhe – Entgelte für Haupt- und Nebentarif beantragt, folgt die Antragstellerin in ihrem Antrag der Systematik des Antrags der Telekom Deutschland GmbH

2. Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeitsprinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung der genehmigten Entgelte gegenüber einem anderen Teilnehmernetzbetreiber wird ebenfalls eine Rückwirkung der Erhöhung der Entgelte der Antragstellerin beantragt.

4. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht werden, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18-018 genehmigten Entgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.

5. Es wird beantragt, die Entgelte im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung zu genehmigen.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/054

Entscheidung

Stand: 22.10.2018

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