BK3-18-053 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH sowie für Infrastrukturleistungen

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 28.06.2019 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2019 wie folgt genehmigt:

a.) Für die Leistung bn:t-B.1 (PSTN technologiekonform)
Tarif€/Min
Tarifzone I ab 01.01.20190,0008
Tarifzone I ab 01.01.20200,0006
Tarifzone I ab 01.01.20210,0005
Tarifzone I ab 01.01.20220,0003

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine PSTN-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.

b.) Für die Leistung bn:t-B.32 (NGN technologieneutral)
Tarif€/Min
ab 01.01.20190,0008
ab 01.01.20200,0006
ab 01.01.20210,0005
ab 01.01.20220,0003

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen im Netz der Antragstellerin.

c.) Für die Leistung bn:t-Z.1 (PSTN technologiekonform)
Tarif€/Min
ab 01.01.20190,0008
ab 01.01.20200,0006
ab 01.01.20210,0005
ab 01.01.20220,0003

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Notrufabfragestellen im Netz der Antragstellerin, deren Notrufcodierung eine PSTN-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist.

d.) Für die Leistung bn:t-N-B.1 (NGN technologiekonform)
Tarif€/Min
ab 01.01.20190,0008
ab 01.01.20200,0006
ab 01.01.20210,0005
ab 01.01.20220,0003

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.

e.) Für die Leistung bn:t-N-Z.1 (NGN technologiekonform)

Für die Leistung bn:t-N-Z.1 (NGN technologieneutral)
Tarif€/Min
ab 01.01.20190,0008
ab 01.01.20200,0006
ab 01.01.20210,0005
ab 01.01.20220,0003

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Notrufabfragestellen im Netz der Antragstellerin, deren Notrufcodierung eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist.

2. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden PSTN-Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2019 wie folgt genehmigt:

1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s530,22 €
1.2Überlassung
Intra-Building-Abschnitt, jährlich, je ICAs 2 Mbit/s
460,57 €
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (netto)
2.1Zentraler Zeichengabekanal, jährlich, je ZZK118,98 €


3 Die Entgelte für Kollokationsstrom für NGN Kollokationsfläche (Ziffer 10 der NGN-AGB, Anlage 1) werden rückwirkend ab dem 01.12.2018 wie folgt genehmigt:
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.Jährliche Stromzählerablesung, je Zähler11,34 €
2.Austausch des Stromzählers, je Zähler180,22 €
3.Lfd. Entgelt für den Stromverbrauch0,2087 €/kWh

4. Die Genehmigung unter Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2022, die Genehmigung unter Ziffer 2. ist befristet bis zum 31.12.2021, die Genehmigung unter Ziffer 3.1 und 3.2 ist befristet bis zum 30.11.2020, die Genehmigung unter Ziffer 3.3 ist befristet bis zum 30.11.2019.

5. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1. ergeht mit der Auflage, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.

6. Die Genehmigung unter Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, in dem ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt geregelt ist.

7. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3d-18/053

Stand: 02.07.2019

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