BK3-18-052
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, die folgenden Entgelte ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:
1. Für die Terminierungsleistung („BITel-B.1“) (PSTN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) :
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0034 €/Min | 0,0034 €/Min |
Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung („BITel-B.1“),
2. Für die Terminierungsleistung BITel-N-B.1 (NGN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1a)
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0034 €/Min | 0,0034 €/Min |
Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung BITel-N-B.1 (NGN technologie-konform) gemäß Ziffer I.
3. Für Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019:
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s | 610,62 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 1714,95 € |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
2.1 | Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 476,57 € |
Hilfsweise beantragen wir,
4. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2 beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir BITel nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
5. Die unter 1. und 2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/052
Stand: 22.10.2018