BK3-18-051 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der HL komm Telekommunikations GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die HL komm Telekommunikations GmbH hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt

  1. Es wird beantragt, für die Verbindungen in das Telefonnetz der Antragstellerin aus dem Telefonnetz von ICP der Antragstellerin symmetrische Entgelte entsprechend der von der Telekom Deutschland GmbH für den Zeitraum ab 01.01.2019 beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-B.1 (Tarifzone I) mit netzweitem Einzugsbereich für den Zeitraum ab 01.01.2019 zu genehmigen;

  2. Es wird beantragt, für die Verbindungen mit Ziel im NGN der Antragstellerin aus dem Netz von ICP der Antragstellerin symmetrische Entgelte entsprechend der von der Telekom Deutschland GmbH für den Zeitraum ab 01.01.2017 beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-N-B.1 für den Zeitraum ab 01.01.2017 zu genehmigen;

  3. der Antragstellerin vorläufig als Sicherungsmaßnahme bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungsverfahrens im Wege einer vorläufigen Anordnung gem. § 130 TKG Entgelte für die Verbindungsleistungen B.1 und N—B.1 in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH (ggf. vorläufig) genehmigten Entgeltes Telekom-B.1 und N-B.1 mit netzweitem Einzugsbereich ab 01.01.2019 zu genehmigen.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/051

Entscheidung

Stand: 22.10.2018

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