BK3-18-050 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der goetel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die goetel GmbH hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. Für die Terminierungsleistung (Verbindungsentgelte PSTN/ISDN, Portierungskennung D098 und Verbindungsentgelte NGN, ebenso Portierungskennung D098, da technolo-gieneutral). Die PK D400 wird momentan noch vorgehalten für eine eventuelle Umstellung auf technologiekonform

1.1 Verbindungen in das Telefonnetz der GOETEL (GOETEL-B.1) – Terminierungsleistung
Peak-TarifOff-Peak-Tarif
0,0034 €/Min0,0034 €/Min
1.2 Verbindungen in das Telefonnetz der GOETEL (GOETEL-N-B.1) – Terminierungsleistung
Peak-TarifOff-Peak-Tarif
0,0034 €/Min0,0034 €/Min

Hilfsweise beantragt GOETEL, für die für die Terminierungsleistung (GOETEL-N-B.1 und GOETEL-B.1) das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018 genehmigt wird.

2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung ab dem 01.01.2019:

Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s610,62 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr1.714,95 €
Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (netto)
2.1Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr476,57 €

Hilfsweise beantragen wir,

die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung ab dem 01. Januar 2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird.

3. Günstigkeitsprinzip
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffern 1. beantragten Ent-gelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, Götel GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. Vorläufigen Anordnung
Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 01.01.2019 ergehen soll.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/050

Entscheidung

Stand: 22.10.2018

Mastodon