BK3-18-049 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;

Antrag der DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, die folgenden Entgelte ab dem 01.01.2019 wie folgt zu genehmigen:

1. Für die Terminierungsleistung DOKOM21-B.1 (PSTN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):

Genehmigte Entgelte
BereichPeak-TarifOff-Peak-Tarif
Tarifzone I0,0034 €/Min
0,0034 €/Min

Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung DOKOM21-B.1 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18-018 genehmigt wird.

2. Für die Terminierungsleistung DOKOM21-N-B.1 (NGN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1a)
BereichPeak-TarifOff-Peak-Tarif
Tarifzone I0,0034 €/Min
0,0034 €/Min

Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung DOKOM21-N-B.1 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18-018 genehmigt wird.

3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, DOKOM21 nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. Die Genehmigung der Entgelte ist bis zum 31.12.2021 befristet.

5. Die unter I.1. und I.2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK 3d-18/049

Entscheidung

Stand: 22.10.2018

Mastodon