BK3-18-048
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Antrag der net services GmbH & Co KG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die net services GmbH & Co KG hat am 18.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. die in Anlage 3 (Preisliste) aufgeführten Entgelte ab dem 01.01.2019 unter Zugrundelegung der in Anlage 4 dargestellten Netzstruktur der Antragstellerin technologiekonform zu genehmigen, soweit sie einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0034 €/Min | 0,0034 €/Min |
2. als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Genehmigung im Rahmen des Entgeltverfahrens im Wege der vorläufigen Anordnung gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG die Entgelte für die Terminierungsleistungen ab dem 01.01.2019 gemäß der beiliegenden Anlage 3 (Preisliste) zu genehmigen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem 01.01.2019 ergeht.
3. die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen, ab dem 01.01.2019 gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen.
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s | 535,89 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 1.374,02 € |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
2.1 | Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 430,84 € |
4. als vorläufige Sicherungsmaßnahme im Wege der vorläufigen Anordnung die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen, ab dem 01.12.2019 gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem 01.01.2019 ergeht.
5. hilfsweise die Entgelte gem. Ziffern 1.-4. jeweils in gleicher Höhe zu genehmigen, wie sie für die entsprechenden Leistungen gegenüber Telekom Deutschland GmbH genehmigt werden (Vergleichsmarktprinzip).
6. nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH bewilligte Entgelt zu genehmigen, sofern für einen alternativen Teilnehmernetzbetreiber ein Entgelt genehmigt wird, welches höher liegt, als das Entgelt welches für die Telekom Deutschland genehmigt wurde und sofern diesem höheren Entgelt eine vergleichbare Leistung zugrunde liegt.
Klarstellend bezieht sich die Genehmigung gem. Ziffer 2 im Wege der vorläufigen Anordnung ausschließlich auf einen netzweiten Einzugsbereich.
Die Leistung net services-N-B.1 kann bei der TDG GmbH noch nicht nachgefragt werden, da die Antragstellerin die Terminierung über einen NGN-Interconnect derzeit noch nicht anbietet. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag als technologieneutrale Übergabe gestellt. Die Antragstellerin terminiert den Verkehr unter Nutzung der Portierungskennung D142 für das PSTN.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/048
Stand: 22.10.2018