BK3-18-047_Neufassung
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der next id GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die next id GmbH hat mit Schreiben vom 26.02.2019 ihren am 18.10.2018 gestellten Entgeltantrag neu gefasst. Sie beantragt nunmehr: Die next id GmbH hat mit Schreiben vom 26.02.2019 ihren am 18.10.2018 gestellten Entgeltantrag neu gefasst. Sie beantragt nunmehr:
1. die in Anlage 2 (Preisliste) aufgeführten Entgelte ab dem 01.01.2019 unter Zugrundelegung der in Anlage 3 (Einzugsbereiche) dargestellten Netzstruktur der Antragstellerin technologiekonform zu genehmigen, soweit sie einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0034 €/Min | 0,0034 €/Min |
2. als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Genehmigung im Rahmen des Entgeltverfahrens im Wege der vorläufigen Anordnung gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG für die Terminierungsleistung ab dem 01.01.2019 die Regulierungsbedürftigkeit für Terminierungsentgelte für den Markt gemäß der beiliegenden Anlage 2 (Preisliste) zu genehmigen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem 01.04.2019 ergeht.
3. die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen, ab dem 01.01.2019 gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen.
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s | 535,89 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 1.374,02 € |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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2.1 | Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 430,84 € |
4. als vorläufige Sicherungsmaßnahme im Wege der vorläufigen Anordnung die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen, ab dem 01.12.2019 gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem 01.04.2019 ergeht.
5. hilfsweise die Entgelte gem. Ziffern 1.-4. jeweils in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH in demselben Zeitraum genehmigt wird, welcher diesem Antrag zugrunde liegt (Vergleichsmarktprinzip, ab dem 01.01.2019).
6. nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH bewilligte Entgelt zu genehmigen, sofern für einen alternativen Teilnehmernetzbetreiber ein Entgelt genehmigt wird, welches höher liegt, als das Entgelt welches für die Telekom Deutschland genehmigt wurde und sofern diesem höheren Entgelt eine vergleichbare Leistung zugrunde liegt.
7. Für den Fall, dass die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt er-höht werden, wird beantragt, dass die Beschlusskammer gegenüber der Antragstellerin nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zusichert, dass, wenn sich die der Telekom Deutschland GmbH in dem Verfahren BK3-18/020 und BK3 18/018 genehmigten Entgelte genehmigten Entgelte auf Grund einer gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung erhöhen sollten, die Beschlusskammer dies als eine nachträglich zugunsten der Antragstellerin erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen wird.
BK3d-18/047
Stand: 20.03.2019