BK3-18-043 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der IN-telegence GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die IN-telegence GmbH hat am 17.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

  1. Für die Leistung IN-telegence-B.1 (Verbindungen zu Telefonanschlüssen im PSTN der IN-telegence) ein reziprokes Entgelt, das dem von der Telekom Deutschland GmbH im Entgeltverfahren für den Genehmigungszeitraum beantragten bzw. künftig festgesetzten Entgelt für die Leistung Telekom-B.1, Tarifzone I, entspricht. Für die Bezifferung des zu genehmigenden Entgelts wird auf den unter dem Az. BK3c-18/018 veröffentlichten Entgeltantrag der Telekom verwiesen. IN-telegence bietet die Leistung technologieneutral an, d.h. die Verbindung kann aus dem PSTN oder NGN übergeben werden.

  2. Für die Leistung IN-telegence-N-B.1, Verbindungen zu Telefonanschlüssen im NGN der IN-telegence, ein reziprokes Entgelt, das dem von der Telekom Deutschland GmbH im Entgeltverfahren für den Genehmigungszeitraum beantragten bzw. künftig festgesetzten Entgelt für die Leistung Telekom-N-B.1 entspricht. Für die Bezifferung des zu genehmigenden Entgelts wird auf den unter dem Az. BK3c-18/018 veröffentlichten Entgeltantrag der Telekom verwiesen. Die Leistung setzt eine technologie-konforme Übergabe voraus.

  3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1. und 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der IN-telegence GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
  4. Die zeitliche Genehmigungsdauer der festgesetzten Entgelte entsprechend der Genehmigungsdauer der gegenüber der Telekom festgesetzten Entgelte festzusetzen.

  5. Die vorläufige Genehmigung dieser Entgelte im Eilverfahren, um eine Abrechnung erbrachter Leistungen bis zur endgültigen Genehmigung der Entgelte zu ermöglichen.

  6. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Genehmigung der Entgelte vor dem 01.01.2019, eine auf den 01.01.2019 rückwirkende endgültige Genehmigung der Entgelte.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/043

Entscheidung

Stand: 19.10.2018

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