BK3-18-037 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der WOBCOM GmbH sowie für Infrastrukturleistungen

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der WOBCOM GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 28.06.2019 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2019 wie folgt genehmigt:

Für die Leistung Wobcom-B.1 (PSTN technologieneutral)
Tarif€/Min
ab 01.01.20190,0008
ab 01.01.20200,0006
ab 01.01.20210,0005
ab 01.01.20220,0003

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.

2. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängende PSTN-Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2019 wie folgt genehmigt:

1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s530,22 €
1.2Überlassung
Intra-Building-Abschnitt, jährlich, je ICAs 2 Mbit/s
460,57 €
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (netto)
2.1Zentraler Zeichengabekanal, jährlich, je ZZK118,98 €

3. Die Genehmigung unter Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2022, die Genehmigung unter Ziffer 2. ist befristet bis zum 31.12.2021.

4. Die Genehmigung unter Ziffer 1. ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern

a. offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können und

b. auf Anfrage Auskunft über den Anteil an über NGN angebundenen Anschlüssen in ihrem Netz gibt.

5. Die Genehmigung unter Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, in dem ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt geregelt ist.

6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3d-18/037

Stand: 01.07.2019

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