BK3-18-037 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der WOBCOM GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die WOBCOM GmbH hat am 16.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt.

Sie beantragt, die folgenden Entgelte ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 wie nachstehend zu genehmigen:

1. Für die Terminierungsleistung (Wobcom B-1) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):

Genehmigte Entgelte
Peak-TarifOff-Peak-Tarif
0,0034 €/Min0,0034 €/Min

Hilfsweise beantragen wir für die Terminierungsleistung („Wobcom B-1“),

das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3-18/018 genehmigt wird.

2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019:

1. Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s610,62 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr1714,95 €
2. Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (netto)
2.1Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr476,57 €

Hilfsweise beantragen wir,

die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019 in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3-18/021 genehmigt wird.

3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, uns nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. Weiter beantragen wir, die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG vorläufig zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 01.01.2019 ergehen soll.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/037

Entscheidung

Stand: 19.10.2018

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