BK3-18-035
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der toplink GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die toplink GmbH hat am 15.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. ab dem 01.01.2019 die Entgelte für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-B.1, Tarifzone I) wie folgt zu genehmigen:
Haupttarif (PEAK) Werktags 09.00 bis 18.00 Uhr | Nebentarif (OFF-PEAK) Werktags 18.00 bis 09.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen ganztägig |
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In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-18/018 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. | In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-18/018 Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. |
2. ab dem 01.01.2019 die Entgelte für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen über das Netz der Antragstellerin zum Dienst 032 aus dem Telefonnetz von ICP (Toplink-B.32), wie folgt zu genehmigen:
Haupttarif (PEAK) Werktags 09.00 bis 18.00 Uhr | Nebentarif (OFF-PEAK) Werktags 18.00 bis 09.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen ganztägig |
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In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-18/018 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. | In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-18/018 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. |
3. ab dem 01.01.2019 die Entgelte für an der NGN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-N-B.1) wie folgt zu genehmigen:
Haupttarif (PEAK) Werktags 09.00 bis 18.00 Uhr | Nebentarif (OFF-PEAK) Werktags 18.00 bis 09.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen ganztägig |
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In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-18/018 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. | In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c-18/018 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. |
4. ab dem 01.01.2019 die nachfolgend aufgeführten Entgelte für Infrastrukturkosten hinsichtlich der technischen Zusammenschaltung im PSTN wie folgt zu genehmigen:
Position | Leistung | Preis in € ohne Umsatzsteuer |
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1.1 | Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) | In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3a-18/022 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. |
1.2 | Überlassung Intra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt, (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3a-18/022 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. |
Position | Leistung | Preis in € ohne Umsatzsteuer |
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2.1 | Jährliches Überlassungsentgelt für einen Zentralen Zeichengabekanal (ZZK7) | In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3a-18/022 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. |
5. Für den Fall, dass einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziff. 1. bis 4. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt genehmigt wird, als unter der jeweiligen Ziffer beantragt, der Antragstellerin auf der Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung nach dem Günstigkeitsprinzip gleichfalls das höhere Entgelt für die jeweiligen Leistungen zu genehmigen,
6. die beantragten Entgelte bis zum 31.12.2020 zu genehmigen.
7. Wir beantragen zudem ab dem 01.01.2019 und bis zum Abschluss des Entgeltverfahrens, vorläufig die vorstehenden, in den Ziff. 1 bis 3 im Einzelnen aufgeführten Entgelte unter Berücksichtigung der Ziff. 5 bis zum Abschluss des Entgeltverfahrens, vorläufig die vorstehenden, in der Ziff. 4 im Einzelnen aufgeführten Entgelte unter Berücksichtigung der Ziff. 5 zu genehmigen.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3d-18/035
Stand: 19.10.2018