BK3-18-034 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH hat am 15.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

  1. Der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen inexio-B.1 (PSTN technologiekonform) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-18-018 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-B.1 von 0,0034 EUR/Minute (Haupt- und Nebentarif), nicht aber unter dem Entgelt, welches für die Telekom Deutschland GmbH genehmigt wird, mit Wirkung ab dem 01.01.2019 zu genehmigen;

  2. Der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen inexio-N-B.1 (NGN technologiekonform) entsprechend der im Verfahren BK3c-18-018 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die Leistung Telekom-N-B.1 von 0,0034 EUR/Minute (Haupt- und Nebentarif), nicht aber unter dem Entgelt, welches für die Telekom Deutschland GmbH genehmigt wird, mit Wirkung ab dem 01.01.2019 zu genehmigen;

  3. Hilfsweise zu Ziff. 1. bis 2.: Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. bis 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen;

  4. Für den Fall, dass eine vollziehbare Entgeltgenehmigung bis zum 31.12.2018 nicht erteilt wird, der Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungsverfahrens eine vorläufige Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen inexio-B.1 und inexio-N-B.1 in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten oder vorläufig genehmigten Entgeltes für die Leistungen Telekom-B.1 und Telekom-N-B.1 zu genehmigen oder die bis zum 31.12.2018 geltende Entgeltgenehmigung bis zur Vollziehbarkeit einer neuen Entgeltgenehmigung vorläufig zu verlängern;

  5. Die Befristung der beantragten Entgeltgenehmigung nach Ziff. 1 bis Ziff. 3 soll mit der Befristung übereinstimmen, die im Verfahren BK3c-18-018 tenoriert werden wird.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpen-feld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3d-18/034

Entscheidung

Stand: 19.10.2018

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