BK3-18-030
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Antrag der Broadnet Services GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Broadnet Services GmbH hat am 12.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. für die Leistung Broadnet-B.1 Tarifzone I (Verbindungen in das Telefonnetz national der Broadnet aus den Telefonnetzen von ICP über eine PSTN-Zusammenschaltung und technologieneutral) gemäß Anlage 2 „Dienstleistung-Voice“ mit Geltung ab dem 01.01.2019 folgende Entgelte:
Bereich | Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|---|
Tarifzone I | 0,0034 €/Min | 0,0034 €/Min |
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0034 €/Min | 0,0034 €/Min |
3. für die in Ziffer 6 der beigefügten Anlage 1 „Points of Interconnection“ genannten regulierten Leistungen der Broadnet im Zusammenhang mit Interconnectionanschlüssen sowie Kollokationen mit Geltung ab dem 01.01.2019 folgende Entgelte:
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s | 610,62 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 1714,95 € |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
2.1 | Jährliches Überlassungsentgelt für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 476,57 € |
4. Die Genehmigung erfolgt symmetrisch zu den der Telekom im Verfahren BK 3-18/018 bzw. BK 3-18/021 genehmigten Entgelten.
5. Sollte einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für Terminierungsleistungen ein höheres Entgelt als das der Telekom gewährt werden, ist uns nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung ebenfalls dieses höhere Entgelt zuzusprechen.
6. Die Genehmigungsdauer entspricht der im Verfahren BK 3-18/018 bzw. BK 3-18/021 vorgesehenen Dauer.
7. Die Entgelte zu 1., 2. und 3. werden gegebenenfalls rückwirkend und vorläufig ab dem Beginn der Entgeltgenehmigungspflicht genehmigt.
8. Die Entgelte zu 1., 2. und 3. werden vorläufig genehmigt, sollte die Beschlusskammer beabsichtigen, ein Konsultations- und Konsolidierungsverfahren durchzuführen.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK 3d-18/030
Stand: 18.10.2018