BK3-18-028
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Breitband-IP-Netzen
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für Service Calls bei der Bereitstellung bzw. Entstörung von Layer-2-BSA der Telekom Deutschland GmbH
In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für Service Calls bei der Bereitstellung bzw. Entstörung von Layer-2-BSA der Telekom Deutschland GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 21.11.2018 beschlossen:
1. Die Entgelte für „Service Calls“ im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Entstörung von Layer-2-BSA-Access-Teilleistungen werden rückwirkend ab dem 01.10.2018 wie folgt genehmigt:
Position | Preis (netto) pro Sekunde |
---|---|
1. | 0,0174 € |
2. | 0,0179 € |
2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.09.2020.
BK3a-18/028
BK3-18-028_Beschluss (pdf, 187 KB)
Stand: 01.02.2019