BK3-18-028 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Breitband-IP-Netzen

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Service Calls bei der Bereitstellung / Entstörung von Layer2-BSA

Die Telekom Deutschland GmbH hat am 12.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt.

Sie beantragt, mit Wirkung ab dem 01.10.2018, die jeweils für die Leistungen Courtesy Call und Search Call im Zusammenhang mit der TAL-Bereitstellung / Entstörung genehmigten Entgelte auch für die vergleichbaren Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung / Entstörung von Layer2-BSA-Access-Teilleistungen zu genehmigen.

Die Entgelte wurden zuletzt mit Beschluss BK3c-18/005 vom 25.09.2018 wie folgt genehmigt:

  • Courtesy Call: 0,0179 € pro Sekunde (netto)
  • Search Call: 0,0174 € pro Sekunde (netto)

Aus Sicht der Beschlusskammer kann mit entsprechendem Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Nachtrag [12.11.2018]:
Die für den 14.11.2018 terminierte öffentliche mündliche Verhandlung findet - nachdem alle Verfahrensbeteiligte einem Verzicht auf die Durchführung zugestimmt haben - nicht statt.

BK3a-18/028

Entscheidung

Stand: 15.10.2018

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