BK3-18-027 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG;

Antrag der DNS:NET Internet Service GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für damit in Zusammenhang stehende Infrastrukturleistungen

Die DNS:NET Internet Service GmbH hat am 09.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. Für die Terminierungsleistung (Verbindungsentgelte PSTN/ISDN, Portierungskennung D167 und Verbindungsentgelte NGN, ebenso Portierungskennung D167, da technologieneutral)

1.1 Verbindungen in das Telefonnetz der DNS-NET (DNS-NET-B.1) – Terminierungsleistung
LeistungEntgelt (€)
Peak-Tarif:0,0034 €/Min
Off-Peak-Tarif:0,0034 €/Min
1.2 Verbindungen in das Telefonnetz der DNS-NET (DNS-NET-N-B.1) – Terminierungsleistung
LeistungEntgelt (€)
Peak-Tarif:0,0034 €/Min
Off-Peak-Tarif:0,0034 €/Min

Hilfsweise beantragt DNS-Net, für die für die Terminierungsleistung (DNS-NET-N-B.1 und DNS-NET-B.1) das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018 genehmigt wird.

2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung ab dem 01.01.2019:

Entgelte für Intra-Building-Abschnitt:
PositionLeistungEntgelt (€)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s
610,62 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr1.714,95 €
Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (€)
2.1Jährliches Überlassungsentgelte für je einen zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr
476,57 €

Hilfsweise beantragen wir, die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung ab dem 01. Januar 2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird.

3. Günstigkeitsprinzip
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffern 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, DNS:NET Internet Service GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. Vorläufige Anordnung
Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 01.01.2019 ergehen soll.

Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK 3d-18/027

Entscheidung

Stand: 11.10.2018

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