BK3-18-026
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der mobileExtension GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für damit in Zusammenhang stehende Infrastrukturleistungen
Die mobileExtension GmbH hat am 09.10.2018 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Für die Terminierungsleistung (Verbindungsentgelte PSTN/ISDN, Portierungskennung D223 und Verbindungsentgelte NGN, Portierungskennung D332)
Leistung | Entgelt (€) |
---|---|
Peak-Tarif: | 0,0034 €/Min |
Off-Peak-Tarif: | 0,0034 €/Min |
Leistung | Entgelt (€) |
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Peak-Tarif: | 0,0034 €/Min |
Off-Peak-Tarif: | 0,0034 €/Min |
Hilfsweise beantragt mobileExtension GmbH, für die Terminierungsleistung (ME-N-B.1 und ME-B.1) das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/018 genehmigt wird.
2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.01.2019:
Position | Leistung | Entgelt (€) |
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1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s | 610,62 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr | 1.714,95 € |
Position | Leistung | Entgelt (€) |
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2.1 | Jährliches Überlassungsentgelte für je einen zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr | 476,57 € |
Hilfsweise beantragen wir, die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung ab dem 01. Januar 2019 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-18/021 genehmigt wird.
3. Günstigkeitsprinzip
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffern 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, mobileExtension GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
4. Vorläufige Anordnung
Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2019 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 01.01.2019 ergehen soll.
Eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 16.11.2018, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK 3d-18/026
Stand: 11.10.2018