BK3-18-007 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

Regulierungsverpflichtungen betreffend UKW-Antennen(mit)benutzungen; Media Broadcast GmbH
hier: Einleitung eines Hauptsache- und Eilverfahrens

Mit der Regulierungsverfügung BK 3b-14/010 vom 19.12.2014 in der Fassung der Regulierungsverfügung BK 3b-16/019 vom 02.11.2016 wurden der Media Broadcast GmbH (Media Broadcast) Regulierungsverpflichtungen unter anderem auf dem nationalen Markt für UKW-Antennen(mit)benutzungen auferlegt. Diesen Maßnahmen vorausgegangen war die Festlegung BK 1-12/004 vom 19.12.2014, mit der die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur die beträchtliche Marktmacht der Media Broadcast auf dem letztgenannten Markt festgestellt hatte.

Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hat der Beschlusskammer 3 mit Schreiben vom 17.05.2018 mitgeteilt, im Rahmen des derzeit unter dem Aktenzeichen BK 1-18/001 geführten Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens zur Überprüfung der vorgenannten Festlegung spreche viel dafür, dass die Media Broadcast mit Wirkung ab dem 01.07.2018 nicht mehr über beträchtliche Marktmacht im Bereich der UKW-Antennen(mit)benutzungen verfügen werde.

In Hinblick auf die sich abzeichnende Festlegung und die bislang gegenüber der Media Broadcast geltende Regulierungsverfügung BK 3b-14/010 vom 19.12.2014 in der Fassung der Regulierungsverfügung BK 3b-16/019 vom 02.11.2016 hat die Beschlusskammer gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG ein Hauptsacheverfahren gegenüber der Media Broadcast eingeleitet, das auf den Widerruf der bislang auf dem nationalen Antennen(mit)benutzungsmarkt geltenden Regulierungsverpflichtungen gerichtet ist.

Darüber hinaus hat die Beschlusskammer ein Eilverfahren gemäß § 130 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG, hilfsweise gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend gegen die Media Broadcast eingeleitet, mit dem die bislang geltenden Maßnahmen vorläufig widerrufen werden sollen. Der vorläufige Widerruf soll eine vorläufige Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen gegenüber solchen Unternehmen ermöglichen, für die die Präsidentenkammer ebenfalls mit Schreiben vom 17.05.2018 mitgeteilt hat, dass sie voraussichtlich über beträchtliche Marktmacht auf den nunmehr betreiberindividuell abgegrenzten Märkten für UKW-Antennen(mit)benutzungen verfügen dürften.

Der Termin für die öffentlich-mündliche Verhandlung nach den §§ 134 Abs. 2 Nr. 1 und 135 Abs. 3 TKG im Eilverfahren am Freitag, den 22.06.2018, 10:00 Uhr ist aufgehoben.

Information zur Terminänderung:

Vor dem Hintergrund der zwischen den fünf Antenneneigentümern und den Sendernetzbetreibern vereinbarten Eckpunkte für eine künftige vertragliche Regelung der Antennen(mit)nutzung wird die für kommenden Freitag, den 22.06.2018, 10 Uhr anberaumte öffentlich-mündliche Verhandlung in den Regulierungsverfahren und den parallel eingeleiteten Eilverfahren betreffend die (vorläufige) Auferlegung von Abhilfemaßnahmen gegenüber den Antenneneigentümern aufgehoben. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass es jetzt rasch zu konkreten Verträgen kommen wird.

Aus Gründen äußerster Vorsorge wird jedoch für den Fall, dass keine vertraglichen Vereinbarungen zustande kommen, Freitag, der 06.07.2018, 10 Uhr als neuer Termin für die Durchführung der öffentlich-mündlichen Verhandlung in den Verfahren festgelegt.

BK3b-18/007

Konsultation

Entscheidung

Stand: 29.05.2018

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