BK3-17-064 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zu öfftl. Telefonnetzen (Mobilfunk)

§§ 26 und 5 TKG;
Tenor des Beschlusses vom 07.02.2018 im Verwaltungsverfahren wegen des Antrags der umbra networks Gesellschaft für Telekommunikation mbH gemäß § 25 TKG auf Anordnung eines Zusammenschaltungsvertrags bezüglich der Zusammenschaltung mit dem Mobilfunknetz der Antragsgegnerin

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat in dem Verfahren

auf Antrag der umbra networks Gesellschaft für Telekommunikation mbH

wegen Anordnung eines Zusammenschaltungsvertrags bezüglich der Zusammenschaltung mit dem Mobilfunknetz der Antragsgegnerin gemäß § 25 TKG beschlossen:

1. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird die Geltung der jeweils farblich nicht hervorgehobenen Teile des in Anlage Ast.1 des Anordnungsantrages beigefügten Zusammenschaltungsvertrags in der Fassung vom 08.12.2017 und der Anlagen 4a und 6 in der Fassung vom 08.12.2017 und der übrigen Anlagen in der Fassung des Antrags vom 27.10.2017 mit folgenden Ergänzungen bzw. Änderungen angeordnet:
1.1 In Ziffer 3.1 des Hauptvertrags sind die folgenden zwei Absätze zu ergänzen:
„Diese Zusammenschaltungsleistungen (Bereitstellung des Zusammenschaltungsanschlusses und Konfiguration des eigenen Netzes) sind von jeder Partei als Pflicht im Rahmen der Zusammenschaltung zu erbringen.

Der notwendige Übertragungsweg der Zusammenschaltungsanschlüsse („Inter-Building-Abschnitt“) wird von der bestellenden Vertragspartei selbst oder von einem Dritten ihrer Wahl bereitgestellt.

1.2 Ziffer 4.3 des Hauptvertrags ist umzubenennen in Ziffer 4.2.

1.3 In Ziffer 5.4B) des Hauptvertrags ist vor dem letzten Absatz zu ergänzen:

„c) Falls die Telekom D GmbH Kollokation beim Vertragspartner nutzen will, werden sich die Vertragsparteien bilateral auf ein Verfahren einigen.“

1.4 Ziffer 6.1 des Hauptvertrags ist wie folgt zu fassen:

„Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Maßgabe von Ziffer 6.3 Entgelte für die Zusammenschaltung zu entrichten.

Im Verhältnis der Vertragsparteien trägt jede Partei die Kosten der Intra-Building-Abschnitte, die von ihr für die Übergabe von Telekommunikationsverkehr in das Netz der anderen Partei genutzt werden.“

1.5 Ziffer 6.2 des Hauptvertrags ist folgendermaßen zu fassen:

„Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Maßgabe von Ziffer 6.3 Entgelte für Zusammenschaltungsdienste zu entrichten.“

1.6 Ziffer 6.3 des Hauptvertrags ist wie folgt zu fassen:

„Die Vertragsparteien haben das gemeinsame Verständnis, dass die Erbringung der vertraglichen Leistungen derzeit zu wesentlichen Teilen der Zugangsregulierung und der Entgeltgenehmigungspflicht durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) unterliegt. Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vertraglichen Leistung in der Regel ein reguliertes Entgelt entweder in Form eines genehmigten, vorläufig genehmigten, teilgenehmigten oder angeordneten Entgeltes aufgrund einer Entscheidung der BNetzA oder eines Verwaltungsgerichts vorliegt. Im Hinblick hierauf wird folgendes vereinbart:

a) Soweit und solange die Entgelte genehmigungspflichtig sind, hat jede Vertragspartei die jeweils genehmigten, vorläufig genehmigten oder angeordneten Entgelte jeweils für die Dauer der Rechtswirksamkeit der erteilten Genehmigung oder Anordnung zu zahlen. Die jeweils genehmigten und angeordneten Entgelte werden von der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Sie können ebenfalls auf der Internet-Homepage der
Telekom D GmbH eingesehen werden. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Telekom D GmbH behält sich das Recht vor, sämtliche bereits vorliegenden und zukünftigen Entscheidungen der Bundesnetzagentur gerichtlich überprüfen zu lassen, neue Entgelte zu beantragen und gegen die jeweilige Entgeltgenehmigung oder Anordnung gerichtlich vorzugehen, mit dem Ziel, die beantragten höheren Entgelte - ganz oder teilweise auch rückwirkend - durchzusetzen. Für die Zwecke des § 35 Abs. 5 TKG, insbesondere zur Auslösung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 3 TKG (Rückwirkung), gelten die von der Telekom D GmbH jeweils im Genehmigungsverfahren vor der Bundesnetzagentur beantragten Entgelte als vereinbart. Die Telekom D GmbH teilt dem Vertragspartner die beantragten Entgelte unverzüglich nach Antragstellung schriftlich mit.

Soweit eine Vertragspartei die vereinbarten oder genehmigten Preise für nicht genehmigungsfähig hält, behält sie sich vor, diese Position in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu vertreten.

b) Endet für ein Entgelt, für das eine Genehmigung erteilt oder ein Genehmigungsantrag gestellt oder das angeordnet wurde, die Genehmigungspflicht durch Gesetzesänderung, durch Fristablauf oder durch behördliche Entscheidung mit Wirkung lediglich für die Zukunft, so gilt für einen Zeitraum von weiteren 3 Monaten ab dem Wegfall der Genehmigungspflicht das genehmigte, teilgenehmigte oder angeordnete Entgelt als vereinbart. Jede Vertragspartei hat das Recht, innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfall der Genehmigungspflicht die Neuaushandlung der nach Ablauf der 3 Monate geltenden Preise zu verlangen. Wird innerhalb dieses Zeitraums von keiner der Vertragsparteien die Neuaushandlung der Preise verlangt oder kommt es in diesem Zeitraum zu keiner Einigung, ist die Telekom D GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu bestimmen. Ist die andere Vertragspartei mit dem der Telekom D GmbH bestimmten Preis nicht einverstanden, hat sie das Recht, diese Zusammenschaltungsvereinbarung innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ankündigung der neu bestimmten Preise außerordentlich zu kündigen.

c) Wird durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass ein Entgelt, für das eine Genehmigung erteilt oder ein Genehmigungsantrag gestellt oder das angeordnet wurde, nicht genehmigungspflichtig ist, wird durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung die Auferlegung einer Genehmigungspflicht aufgehoben bzw. die Bundesnetzagentur zur Auferlegung der nachträglichen Entgeltregulierung verpflichtet oder wird die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine solche Auferlegung angeordnet bzw. die Bundesnetzagentur vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, die nachträgliche Entgeltregulierung aufzuerlegen, gelten die folgenden Regelungen:

aa) Haben die Vertragsparteien hinsichtlich der Entgelte für die betreffenden Zusammenschaltungsdienste bereits eine andere als die in Buchstabe a) bezeichnete Vereinbarung getroffen, gelten diese anderweitig vereinbarten Entgelte auch rückwirkend für den Zeitraum, für den aufgrund der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung keine Genehmigungspflicht bestand.

bb) Haben die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung hinsichtlich der Entgelte für die betreffenden Zusammenschaltungsdienste getroffen, kann jede Vertragspartei Verhandlungen über die zukünftigen Entgelte und die Entgelte für den zurückliegenden Zeitraum verlangen. Kommt zwischen den Vertragsparteien binnen einer Frist von drei Monaten nach der erstmaligen Aufforderung einer Vertragspartei zu Preisverhandlungen keine Einigung über die Entgelte zustande, hat die Telekom D GmbH das Recht den Preis nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmen auch rückwirkend für den Zeitraum, für den aufgrund der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung keine Genehmigungspflicht bestand. Die Telekom D GmbH wird dabei die Entgelte in der genehmigten Höhe nicht überschreiten. Die Telekom D GmbH kann die Preise durch schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner mit Wirkung für die Zukunft ändern. Änderungen sind nur zum Beginn eines Kalendermonats möglich und mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Im Fall einer Entgelterhöhung kann der Vertragspartner die von der Entgelterhöhung betroffene Leistung innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung außerordentlich mit Wirkung zum Zeitpunkt der Entgelterhöhung schriftlich kündigen. Anderenfalls gilt die Entgelterhöhung als vereinbart.

cc) Haben die Vertragsparteien ein Entgelt vertraglich vereinbart und endet die Laufzeit der vertraglichen Entgeltvereinbarung, so richten sich die Entgelte bis zum Laufzeitende nach Ziffer aa). Nach Laufzeitende richten sich die Entgelte nach Ziffer bb).

1.7 Nach Ziffer 7.2 Abs. 1 des Hauptvertrags ist zu ergänzen:

Ein gemäß Ziff. 8.1 Abs. 3 ermittelter Restsaldo ist bis zum Ende des Monats des jeweiligen Saldierungslaufes (Ziff. 8.1 Abs. 2) an die andere Vertragspartei zu zahlen. Eine gemäß Ziff. 9.2 anfänglich oder gemäß Ziffer 9.3 rückwirkend nicht saldierte Rechnungsforderung ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach deren Herausnahme aus der Saldierung an die andere Partei zu zahlen. Ziff. 9.1 Abs. 4 bleibt unberührt.“

1.8 Ziffer 8.1 des Hauptvertrags ist wie folgt zu ergänzen:

„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, gegenseitige Rechnungsforderungen aus dieser Vereinbarung gegeneinander zu verrechnen (im Folgenden „Saldierung").

Eine Saldierung findet jeweils bis zum 15. eines jeden Monats, der auf einen Abrechnungszeitraum gemäß Anlage 9 „Abrechnung" folgt, statt (im Folgenden „Saldierungslauf“), wobei nur solche Rechnungsforderungen in dem jeweiligen Saldierungslauf berücksichtigt werden, die bis zu diesem Tag der anderen Partei gemäß Ziff. 7.2 Abs. 1 zugegangen sind. Rechnungsforderungen, die nach dem 15. des Monats, der auf den Abrechnungszeitraum folgt, der anderen Partei zugehen, werden in den jeweils nächsten Saldierungslauf einbezogen

Der verbleibende Saldo (im Folgenden „Restsaldo") ist von der Vertragspartei (im Folgenden „Nettoschuldner") an die Vertragspartei mit der jeweils höheren Rechnungsforderung (im Folgenden „Nettogläubiger") gemäß Ziff. 6.2 zu zahlen.

Liegt nur eine Rechnungsforderung vor, ist diese mit dem Restsaldo gleichzusetzen.“

1.9 In Ziffer 10.1 Abs. 1 des Hauptvertrags ist nach „Rechnungsforderung“ einzufügen:

„oder Restsaldos oder erstmalig mit der Zahlung von 20% oder mehr einer fälligen Rechnungsforderung oder eines Restsaldos in Verzug“.

1.10 Ziffer 10.1 Abs. 2 des Hauptvertrags ist wie folgt zu fassen:

„Sofern eine Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten seit dem Beginn des letzten Zahlungsverzugs mehr als zweimal mit einer Zahlung von weniger als 20 % einer fälligen Rechnungsforderung oder eines Restsaldos oder mehr als einmal mit einer Zahlung von 20 % oder mehr einer fälligen Rechnungsforderung oder eines Restsaldos in Verzug gerät, kann die andere Vertragspartei darüber hinaus den Vertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist, bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung dieses Vertrages auch mit sofortiger Wirkung, kündigen.“

1.11 In Ziffer 14.1 des Hauptvertrags ist als Satz 3 zu ergänzen:

„Die Vertragspartner sind verpflichtet, nach Kenntniserlangung einen Mehrheitsbeteiligungswechsel dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
1.12 Ziffer 14.4. des Hauptvertrags ist folgendermaßen zu fassen: „Gerichtsstand ist Bonn.“

1.13 In Anlage 1 ist nach dem Inhaltsverzeichnis folgende Ergänzung vorzunehmen

„Allgemeine Grundsätze
Zur Berechnung der Preise für den Verbindungsaufbau und das Halten der Verbindung sind die Verbindungsdauer, welche sekundengenau erfasst wird, bzw. die Anzahl der Verbindungen entscheidend.

Die Verbindungsdauer jeder Verbindung wird mit einer Genauigkeit von 0,1 Sekunden erfasst und auf der Basis der erfassten Nachkommastellen kaufmännisch zu vollen Sekunden auf- bzw. abgerundet.

Die Übergabe des Verkehrs erfolgt grundsätzlich technologieneutral, d.h. Verbindungen zu Rufnummern im Mobilfunknetz der Telekom D GmbH, unabhängig ob es sich um GSM 900/1800, UMTS, LTE oder zukünftige Netztechnologien (z.B. 5G) handelt, werden grundsätzlich vom Vertragspartner an TDM-ICAs auf Basis von ZZK 7 in das Mobilfunknetz der Telekom D GmbH übergeben.“

1.14 In Anlage 4a Ziffer 1.1 sind als Sätze 3 und 4 zu ergänzen:

„Die Bestellung kann nur in dem zuvor in den Planungsabsprachen festgelegten Umfang erfolgen. Eine Bestellung für eine Erstzusammenschaltung kann in der Regel erst nach erfolgreichem Abschluss eines Interoperabilitätstests erfolgen.“

1.15 Anlage 4a Ziffer 1.1.3 ist folgendermaßen zu fassen:

„Die für die Zusammenschaltung erforderliche übertragungstechnische Anbindung (Inter-Building-Abschnitt) wird vom Vertragspartner für seine gehenden Verkehre bei einem Übertragungsweglieferanten beauftragt und unterliegt der Verantwortung des Vertragspartners.
Als Bestandteil der Bestellung eines Zusammenschaltungsanschlusses (2 Mbit/s) mittels Kollokation wird der Vertragspartner der Telekom D GmbH seine Verteilerpunkte (am Kollokationsraum) an welchen die hausinterne Verbindungsleitung angeschlossen werden soll, mitteilen. Bei der Realisierung der Zusammenschaltung mittels angemieteter Übertragungswege, wird der Vertragspartner der Telekom D GmbH die zugehörige Leitungsbezeichnung mit dem Bereich „Telefon(fest)netz“ der Telekom D GmbH bzw. des im Einvernehmen mit der Telekom D GmbH beauftragen anderen Übertragungsweglieferanten und den Zieltermin für die Bereitstellung des Übertragungswegs (Üw) mitteilen. Der Vertragspartner hat mindestens 6 Wochen vor der Bereitstellung des Zusammenschaltungsanschlusses folgende Daten an Telekom D GmbH zu liefern:

- die Bereitstellungsanzeige dem Bereich „Telefon(fest)netz“ der Telekom D GmbH bzw. des im Einvernehmen mit der Telekom D GmbH beauftragten anderen Übertragungsweglieferanten unter Angabe der Leitungsendpunkte am Telekom D GmbH EVT,

- die Bescheinigung der positiv getesteten Funktionsfähigkeit der Verbindungsleitung (Ready for Service).

Sollten seitens des Vertragspartners die geforderten Daten der Telekom D GmbH nicht min. 6 Wochen vor dem Bereitstellungstermin vorgelegt werden, so verschiebt sich der Bereitstellungstermin entsprechend (Bereitstellungstermin neu = Datum der Lieferung der Daten plus 6 Wochen). Ziffer 2.2 gilt entsprechend.“

1.16 In Anlage 4a Ziffern 1.1.4a) und b) ist für die Telekom D GmbH eine Frist zur Bestätigung des gewünschten Bereitstellungstermins bzw. zum Vorschlag eines anderen Termins zur Vereinbarung von jeweils sechs Wochen aufzunehmen.

1.17 In Anlage 4a Ziffer 1.1.4c) Absatz 2 Satz 1 ist nach dem Wort „bereit“ zu ergänzen:

„insofern die Bestellung gemäß dem in den Planungsabsprachen vereinbarten Rahmen erfolgt,“.

1.18 In Anlage 4a Ziffer 1.1.4c) sind in der Tabelle nach Absatz 2 folgende Fristen aufzunehmen:

Angaben der Fristen
BestellungenFristen
Bestellungen von ZuSchA (2Mbit/s) zu einem neuen OdZ10 Monate
Bestellung von ZuSchA (2Mbit/s) bei Zusammenschaltung mittels Kollokation an einem bestehenden OdZ6 Monate
Bestellung von ZuSchA (2Mbit/s) bei Zusammenschaltung mittels angemieteter Übertragungswege an einem bestehenden OdZ5 Monate
Bestellung von Änderungsmaßnahmen (z.B. Konfigurationsänderungen) bei in Betrieb befindlichen ZuSchA (2 Mbit/s)3 Monate
1.19 In Anlage 4a Ziffer 1.2 S. 2 ist nach „Kalenderwoche“ folgende Ergänzung vorzunehmen: „(Sonntag)“.

1.20 In Anlage 4a Ziffer 3 Satz 1 ist anzufügen:

„es sei denn, die Parteien einigen sich einvernehmlich.“

1.21 Anlage 4a Ziffer 7 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Generell gilt für alle in dieser Anlage beschriebenen Regelungen, dass die Informationen in schriftlicher Form und zusätzlich per E-Mail zu übersenden sind.“

1.22 In Anlage 4a Ziffer 8.1 Abs. 1 ist als Satz 2 zu ergänzen:

„Damit werden zugleich das der bestellten Leistung entsprechende Bereitstellungsentgelt sowie das Überlassungsentgelt für das erste Überlassungsjahr gemäß Ziffer 6.3 des Hauptvertrags fällig.“

1.23 In Anlage 4a Ziffer 8.1 Abs. 2 ist in Satz 1 auf „Ziffer 8.3“ Bezug zu nehmen und es ist als Satz 3 zu ergänzen:

„Der Telekom D GmbH ist der Nachweis gestattet, dass dem Vertragspartner kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.“

1.24 In Anlage 4a Ziffer 8.2 ist als Satz 4 anzufügen:

„Der Telekom D GmbH ist der Nachweis gestattet, dass dem Vertragspartner kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.“

1.25 Die Preise in den rechten Spalten der Tabellen in Anlage 4a Ziffern 8.3 und 8.4 sind so zu fassen, dass sie sich jeweils auf den entsprechenden Preis „gemäß Ziffer 6.3 des Hauptvertrags“ beziehen.

1.26 Anlage 6 Ziffer 1.3.1 ist wie folgt zu fassen:

„Die Zusammenschaltungsanschlüsse werden grundsätzlich gerichtet betrieben.

1.27 In Anlage 7 Ziffer 4.2 ist als Absatz 5 einzufügen:

„Alternativ zur Durchführung des unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.6 beschriebenen Kompatibilitätstests kann die Kompatibilität auch durch die Vorlage einer Herstellerbescheinigung (auch auf Basis eines Kompatibilitätstests für eine Mobilfunknetzzusammenschaltung) nachgewiesen werden.“

1.28 Anlage 7 Ziffer 4.3 Satz 2 ist folgendermaßen zu fassen:

„Er soll unverzüglich nach Inbetriebnahme neuer Verkehrsbeziehungen (Ziff. 3.1 „Erstzusammenschaltung von Netzen“ bzw. Ziff. 3.3 „Hardwareänderungen“) zwischen zwei Gateways durchgeführt werden und soll sicherstellen, dass Verbindungen erfolgreich aufgebaut werden können.“
2. Die Antragstellerin wird verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund der Anordnung in Ziffer 1. bezieht, die jeweils genehmigten Entgelte zu zahlen. Im Übrigen gilt das in Ziffer 6.3 des Hauptvertrags Geregelte.

3. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen der Zusammenschaltung einigen.

4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

BK3g-17/064

Stand: 21.02.2018

Mastodon