BK3-17-035 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Vodafone GmbH wegen Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin rückwirkend für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.08.2008 gegenüber der 01051 Telecom GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

Der am 30.11.2007 erlassene und mit Urteil 6 C 37.13 des BVerwG vom 25.02.2015 teilaufgehobene Beschluss BK 3a-07/026 wird dahingehend abgeändert, dass in dessen Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin rückwirkend ab dem 01.12.2007 bis zum 31.08.2008 im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. in Höhe von

7,92 € Cent/Min.

genehmigt wird.

BK3a-17/035

Antrag

Stand: 15.11.2017

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