BK3-17-021
Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren nach § 42 TKG
Übernahme des Verfahrens BK2d-17/003
Das Verfahren BK2d-17/003 wird unter dem Aktenzeichen BK3g-17/021 fortgeführt, weil sich während der Sachverhaltsermittlung ergeben hat, dass die Zuständigkeit für das Verfahren bei der Beschlusskammer 3 liegt.
BK3g-17/021
Stand: 14.07.2017