BK3-17-021
Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren nach § 42 TKG
Einstellung eines Verfahrens
Das Verfahren BK2d-17/003 wurde unter dem Aktenzeichen BK3g-17/021 fortgeführt, weil sich während der Sachverhaltsermittlung ergeben hat, dass die Zuständigkeit für das Verfahren bei der Beschlusskammer 3 liegt.
Das Verfahren BK3g-17/021 wurde wegen Antragsrücknahme eingestellt.
BK3b-17/021
Stand: 11.10.2017