BK3-17-021 Einheitliche Informationsstelle
Missbrauchsverfahren nach § 42 TKG

Einstellung eines Verfahrens

Das Verfahren BK2d-17/003 wurde unter dem Aktenzeichen BK3g-17/021 fortgeführt, weil sich während der Sachverhaltsermittlung ergeben hat, dass die Zuständigkeit für das Verfahren bei der Beschlusskammer 3 liegt.

Das Verfahren BK3g-17/021 wurde wegen Antragsrücknahme eingestellt.

BK3b-17/021

Stand: 11.10.2017

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