BK3-17-011 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Breitband-IP-Netzen

§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Leistungen im Zusammenhang mit Interconnection-Anschlüssen zwischen IP-basierten Next Generation Networks (sog. N-ICAs)

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Entgeltgenehmigung erlassen: Die Entgelte für Leistungen im Zusammenhang mit Interconnection-Anschlüssen zwischen IP-basierten Next Generation Networks (N-ICAs) werden ab dem 01.07.2017 wie folgt genehmigt:

Entgelte zu BK3-17-011 (pdf / 53 KB)

3. Für die nach Aufwand abzurechnenden Leistungsentgelte gilt die Preisliste „Installation und Instandsetzung nach Aufwand“ der Antragstellerin vom 12.10.2016.

4. Die Genehmigung der Entgelte ist bis zum 01.02.2020 befristet.

5. Die Genehmigung der Entgelte für Verbindungslinien im selben Backbone-Ortsnetz, Verbindungslinien in unterschiedlichen Backbone-Ortsnetzen, sowie Verbindungslinien zwischen zwei Backbone-Ortsnetzen für die Ethernet CFV-Bandbreiten 150Mbit/s, 300Mbit/s, 600Mbit/s, 1Gbit/s und 10Gbit/s sowie die SDH CFV-Bandbreite 155 Mbit/s, die den nicht-regulierten, durch den Wettbewerb gebildeten Marktpreisen entsprechen, steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass sich die als Basis für die Vergleichsentgelte herangezogenen genehmigten Entgelte nicht unerheblich ändern sollten und aufgrund dessen eine Anpassung der Vergleichsentgelte erfolgt ist. Die Änderung der Entgelte ist durch die Antragstellerin anzuzeigen und nachzuweisen.

6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3c-17/011

Antrag

Stand: 05.07.2017

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