BK3-17-009
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Breitband-IP-Netzen
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH für Service Calls bei der Bereitstellung / Entstörung von Layer2-BSA-Zugangsleistungen
In dem Verwaltungsverfahren wegen Genehmigung der Entgelte auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH für Service Calls bei der Bereitstellung / Entstörung von Layer2-BSA-Zugangsleistungen hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 19.06.2017 beschlossen:
1. Die Entgelte für „Service Calls“ im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Entstörung von Layer-2 BSA-Access-Teilleistungen werden rückwirkend ab dem 01.05.2017 wie folgt genehmigt:
Position | Leistung | Preis (netto) pro Sekunde |
---|---|---|
1. | Courtesy Call | 0,0171 € |
2. | Search Call | 0,0166 € |
2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.09.2018.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3a-17/009
BK3-17-0009_Beschluss (pdf, 119 KB)
Stand: 21.06.2017