BK3-17-006 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Zugangsleistung KVz-AP

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 29.03.2017 wegen Genehmigung von Entgelten für den lokal virtuell entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (KVz-AP), hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 beschlossen:

1. Mit Wirkung ab dem 01.07.2017 werden folgende Entgelte für die Zugangsleistung KVz-AP genehmigt:
2. Die Genehmigungen für Entgeltpositionen, bei welchen eine Abrechnung nach der Preisliste Montage und der Preisliste Material (Ziffer 1.4.1.2.2 und 1.5.1.2.2), das Entgelt unter Ziffer 1.2 für die einmalige Express-Entstörung oder der Preis der Muffe unter Ziffer 1.6 zur Anwendung kommt, stehen unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass in zukünftigen Verfahren geänderte TAL-Leistungsentgelte genehmigt werden.

3. Diese Genehmigung ist befristet bis zum 30.09.2019.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3c-17/006

Antrag

Stand: 09.08.2017

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