BK3-17-006
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Zugangsleistung KVz-AP
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 29.03.2017 wegen Genehmigung von Entgelten für den lokal virtuell entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (KVz-AP), hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 beschlossen:
1. Mit Wirkung ab dem 01.07.2017 werden folgende Entgelte für die Zugangsleistung KVz-AP genehmigt:
2. Die Genehmigungen für Entgeltpositionen, bei welchen eine Abrechnung nach der Preisliste Montage und der Preisliste Material (Ziffer 1.4.1.2.2 und 1.5.1.2.2), das Entgelt unter Ziffer 1.2 für die einmalige Express-Entstörung oder der Preis der Muffe unter Ziffer 1.6 zur Anwendung kommt, stehen unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass in zukünftigen Verfahren geänderte TAL-Leistungsentgelte genehmigt werden.
3. Diese Genehmigung ist befristet bis zum 30.09.2019.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Diese Genehmigung ist befristet bis zum 30.09.2019.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3c-17/006
Beschluss BK3-17-006 (pdf, 879 KB)
Stand: 09.08.2017