BK3-17-001 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§§ 26 und 5 TKG;

Tenor des Beschlusses vom 18.05.2017 im Verwaltungsverfahren wegen des Antrags der Vodafone GmbH gemäß § 25 TKG auf Anordnung der Leistungsbereitstellung und von Entgelten für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokationleistungen

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat in dem Verfahren auf Antrag der Vodafone GmbH wegen Anordnung der Leistungsbereitstellung und von Entgelten für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokationleistungen gemäß § 25 TKG beschlossen:

1. Im Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird die Geltung der in Anlage ASt1 des Anordnungsantrages beigefügten Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung mit Rückwirkung ab dem 16.11.2006 mit folgenden Änderungen angeordnet:

1.1 In § 1 wird die Überschrift durch „Leistungsbeschreibungen“ ersetzt.

1.2 In § 1 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Inneneinführungen“ durch „Innenführungen“ ersetzt.

1.3 § 1 Nr. 3 Satz 2 wird das Wort „Zeichenabgabekanäle“ durch „Zeichengabekanäle“ ersetzt.

1.4 § 1 Nr. 3 Satz 2 wird der letzte Halbsatz „und ist im Anhang B – Bestellung/Bereitstellung- der Zusammenschaltungsvereinbarung geregelt“ gestrichen.

1.5 § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „Für den Intra-Building-Abschnitt und ZZK von Vodafone gelten die vereinbarten technischen Regelungen des Intra-Building-Abschnittes und ZZK des ICAscustomer-sited“ der Telekom entsprechend.“

1.6 Als neuer § 2 wird eingefügt:
„§ 2 Bereitstellung und Überlassung der Intra-Building-Abschnitte und ZZK von Vodafone
Sofern Vodafone einen ICAscustomer-sited“ nach den Regelungen der oben genannten Zusammenschaltungsvereinbarung bei der Telekom bestellt, stellt Vodafone zum Zeitpunkt der Bereitstellung des ICAs ebenfalls einen Intra-Building-Abschnitt und einen ZZK bereit und überlässt sie der Telekom. Maßgebend für den Bereitstellungszeitpunkt ist das Datum des Inbetriebsnahmeprotokolls des ICAscustomer-sited“. Sofern ein ICAscustomer-sited“ zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits bereitgestellt ist, überlässt Vodafone den entsprechenden Intra-Building-Abschnitt und ZZK ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung.“

Die Nummerierung der nachfolgenden Regelungen wird entsprechend angepasst.

1.7 § 3 (§ 2 a.F.) Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beginnend mit der erstmaligen wechselseitigen Nutzung der Intra-Building-Abschnitte und der ZZK, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung, werden die Entgelte gemäß § 3 Ziffer 1 in Rechnung gestellt.“

1.8 In § 3 (§ 2 a.F.) Nr. 2 Satz 2 wird der Verweis „gemäß § 2 Ziffer 3“ durch „gemäß § 3 Ziffer 3“ ersetzt.

1.9 In § 3 (§ 2 a.F.) Nr. 2 wird als Satz 4 ergänzt: „Sofern ein ICAscustomer-sited“ der Telekom nach den Regelungen der oben genannten Zusammenschaltungsvereinbarung gekündigt wird, werden die von der Telekom zu zahlenden Überlassungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt und ZZK von Vodafone auf den entsprechenden Nutzungszeitraum reduziert.“

1.10 In § 3 (§ 2 a.F.) Nr. 3 wird „444.000“ durch „440.000“ ersetzt.

1.11 In § 3 (§ 2 a.F.) wird als Nr. 4 eingefügt: Für die von Vodafone zu leistende Rückerstattung gilt die in Anhang G Teil 2 Nr. 21 Satz 1 der Zusammenschaltungsvereinbarung enthaltene Verzinsungsregelung entsprechend. Diese Regelung gilt erstmalig für das Erstattungsjahr 2010.

1.12 § 4 (§ 3 a.F.) wird gestrichen.

1.13 Ziffer 2 Absatz 1 der Anlage 1 zur Ergänzungsvereinbarung wird wie folgt gefasst:
Vodafone stellt Telekom elektrische Energie zur Verfügung.“

1.14 Ziffer 2 Absatz 2 Punkt 3 der Anlage 1 zur Ergänzungsvereinbarung wird wie folgt gefasst:
„Gleichstromversorgung („DC-Versorgung“, je nach baulichen Gegebenheiten 48V oder 60V). Telekom gibt die gewünschte elektrische Anschlussleistung an. Die Preise für die Versorgung mit elektrischer Energie ergeben sich aus der Anlage 8 „Preise“.“

1.15 Ziffer 4 Absatz 2 der Anlage 1 zur Ergänzungsvereinbarung wird gestrichen.

1.16 In der Anlage 1 zur Ergänzungsvereinbarung wird als Ziffer 5 eingefügt: „5. Zutritt
Vodafone gewährt Telekom jederzeit Zutritt zu der Kollokationsfläche. Der Zutritt kann durch einen Mitarbeiter von Vodafone ermöglicht werden. Für diesen Fall benennt Vodafone der Telekom eine Telefonnummer, die durchgehend – d.h. über sieben Tage jeweils 24 Stunden – erreichbar ist und über die der Zutritt angekündigt wird. Der Zutritt muss innerhalb von 15 Minuten nach Ankündigung bzw. zum gewünschten Termin erfolgen. Alternativ kann Vodafone der Telekom drei Sätze Schlüssel bzw. Codekarten überlassen, die den Zutritt ermöglichen. Nach Ende der Überlassung sind diese zurückzugeben.

Die Kosten für die Gewährung des Zutritts sind Teil der Kosten für die Überlassung bzw. Bereitstellung.“

2. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen der Entgelterstattung oder über Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf den Umfang der genutzten verfahrensgegenständlichen Leistungen einigen.

3. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

BK3g-17/001

Stand: 03.07.2017

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