BK3-16-198
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Multiconnect GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Multiconnect GmbH hat am 19.12.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt,
a) Leistung Multiconnect-B.1 (PSTN technologieneutral)
Die Entgelthöhe entspricht dem Entgelt, das die Beschlusskammer der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-B.1, Tarifzone I im Verfahren BK3c-16-110 genehmigt (bzw. das von der Telekom Deutschland GmbH hierfür beantragt wurde). Das Entgelt gilt für Verbindungen, die über die PSTN-Zusammenschaltung übergeben werden und in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fallen.
b) Leistung Multiconnect-B.32 (PSTN technologieneutral)
Die Entgelthöhe entspricht dem Entgelt, das die Beschlusskammer der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-B.32 im Verfahren BK3c-16-110 genehmigt (bzw. das von der Telekom Deutschland GmbH hierfür beantragt wurde).
c) Für die Leistung Multiconnect-N-B.1 (NGN technologieneutral)
Die Entgelthöhe entspricht dem Entgelt, das die Beschlusskammer der Telekom Deutsch-land GmbH für die Leistung Telekom-N-B.1 im Verfahren BK3c-16-110 genehmigt (bzw. das von der Telekom Deutschland GmbH hierfür beantragt wurde). – Die Multiconnect bietet derzeit noch keine NGN-Zusammenschaltung an.
Werden in einem Parallelverfahren einem Entgeltantragsteller höhere Entgelte für die Leistungen, die die Multiconnect unter Ziffer 1 beantragt, im Vergleich zur Telekom Deutschland GmbH genehmigt, beantragt die Multiconnect, ihr das höhere Entgelt ebenso zu genehmigen.
Die Multiconnect beantragt die vorläufige Genehmigung der Entgelte unter Ziffer 1 ab dem 01.01.2017, falls dieser Entgeltantrag nicht bis zum 31.01.2017 genehmigt wird.
Aus Sicht der Beschlusskammer ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hier nicht erforderlich und kann ausfallen, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung verzichten.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/198
Stand: 08.02.2017