BK3-16-194
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Voxbone SA/NV auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die Voxbone SA/NV hat am 09.12.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
ab dem 01.01.2017 die Festnetzterminierung wie folgt zu genehmigen:
TZ Peak-Tarif: 0,0042 EUR/Minute
Off-peak-Tarif: 0,0042 FUR/Minute
Peak-Tarif: 0,0042 EUR/Minute
Off-peak-Tarif: 0,0042 FUR/Minute
III. Die Genehmigung der Entgelte ist bis zum 31.12.2018 befristet.
Termin für eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist festgesetzt auf Mittwoch, 11.01.2017, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
Die öffentliche mündliche Verhandlung muss nicht stattfinden, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung verzichten.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/194
Stand: 08.02.2017