BK3-16-193
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Median Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Median Telecom GmbH hat am 07.12.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt,
die Entgelte für Verbindungen in das Telefonnetz national der Median Telecom ab dem 1.1.2017 wie folgt zu genehmigen:
1. Antrag für PSTN-Zusammenschaltungen
Bereich | Peak-Tarif €/Min | Off-Peak-Tarif €/Min |
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Tarifzone I | 0,0053 | 0,0037 |
Bereich | Peak-Tarif €/Min | Off-Peak-Tarif €/Min |
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Tarifzone I | 0,0024 | 0,0024 |
1.2 Für die Zusammenschaltung mit PSTN-Technologie über Interconnection-Anschlüsse ICAs und die Kollokation sowie die Nebenleistungen wie bspw. Zeichengabekanal, Bearbeitungspauschalen, Bereitstellung und Überlassung sind symmetrische Entgelte mit der TDG zu genehmigen.
hilfsweise zu Ziff. 1.1 und 1.2.
Sollte einem anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. bis 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das TDG genehmigte Entgelt genehmigt werden, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
1.3 Wir beantragen weiterhin, die Entgelte der Median Telecom mit Rückwirkung zu erhöhen, sofern die referenzierten Entgelte der TDG aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung erhöht werden.
2. NGN-Zusammenschaltung
Median Telecom bietet bislang keine NGN-Zusammenschaltung an.
3. Entgelte für Zugangsleistungen
Es wird beantragt, die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Telefonnetz der Antragstellerin ab dem 1.12.2016 in folgender Höhe zu genehmigen:
Pos. | Leistung | Preis (zzgl. MwSt.) |
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3.1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s | 483,55 EUR |
3.1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 621,92 EUR |
3.2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle unabhängig davon, ob die Zusammenschaltung am Standort der Antragstellerin oder einem anderen Standort erfolgt und ob der Inter-Building-Abschnitt von der Antragstellerin, dem ICP oder einem Dritten realisiert wird. Jährliches Überlassungsentgelte für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr: 208,54 EUR
Pos. | Leistung | Preis (zzgl. MwSt.) |
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3.3.1 | Bereitstellung von Kollokationsflächen | nach Aufwand |
3.3.2 | Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich) | nach Aufwand |
Pos. | Leistung | Preis (zzgl. MwSt.) |
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3.4.1 | Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und –registrierung) | nach Aufwand |
3.4.2 | Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstest (einschließlich Anmietung einer Testumgebung) | nach Aufwand |
4. Vergleichsmarktbetrachtung
Soweit einem anderen Unternehmen für die hier gegenständlichen Leistungen im Einzelfall oder in der Gesamtheit höhere Entgelte als die hier beantragten Entgelte genehmigt werden, beantragt die Antragstellerin, ihr das betreffende höhere Entgelt für vergleichbare Leistungen ebenfalls zu genehmigen.
5. Genehmigungsvorbehalt
Darüber hinaus wird beantragt:
Die Genehmigung der beantragten Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.
Termin für eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist festgesetzt auf Mittwoch, 11.01.2017, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
Die öffentliche mündliche Verhandlung muss nicht stattfinden, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung verzichten.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/193
Stand: 08.02.2017