BK3-16-187 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der DNS:NET Internet Service GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die DNS:NET Internet Service GmbH hat am 18.11.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

die Genehmigung der nachfolgenden, entgeltpflichtigen Entgelte für die Leistungen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot für IC (veröffentlicht auf der WEB-site http://www.dns-net.de/geschaeftskunden/extranet ) ab dem 1.1.2017 befristet zum 31.12.2018:

1. Für die Terminierungsleistung (Verbindungsentgelte PSTN/ISDN, Portierungskennung D167 )

1.1. Verbindungen in das Telefonnetz der DNS-NET (DNS-NET -B.1) – Terminierungsleistung

Peak-Tarif: 0,0042 €/Min
Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min

Hilfsweise beantragt sie, für die für die Terminierungsleistung (DNS-NET B.1) das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-16/110 genehmigt wird.

2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung ab dem 01.12.2016:

1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitt:

1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s 535,89 €

1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 1.374,02 €

2. Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle

2.1 Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 430,84 €

Hilfsweise beantragen wir, die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung ab dem 01. Dezember 2016 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-16/111 genehmigt wird.

3. Günstigkeitsprinzip

Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffern 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, DNS-NET nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. vorläufigen Anordnung

Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2017 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 01.01.2017 ergehen soll.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 11.01.2017, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/187

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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