BK3-16-182 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der GöTel GmbH sowie für Infrastrukturleistungen

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der GöTel GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 20.10.2017 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2017 wie folgt genehmigt:

Für die Leistung GOETEL-B.1 (PSTN technologieneutral)
für die Terminierung zu Anschlüssen mit Rufnummern der Antragstellerin; Tarifzone I
Haupttarif
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min
Nebentarif
werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min
0,00100,0010

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.

b) für die Terminierung zu Anschlüssen mit Rufnummern von Anbietern ohne eigenes Netz
Haupttarif
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min
Nebentarif
werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min
0,00100,0010

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine Portierungskennung eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.

2. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammen-hängenden PSTN-Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s489,07 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr552,28 €
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (netto)
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr158,29 €

3. Die Genehmigungen nach Ziffer 1. und 2. sind befristet bis zum 31.12.2018.

4. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1. ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern

a. offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können und

b. auf Anfrage Auskunft über den Anteil an über NGN angebundenen Anschlüssen in ihrem Netz gibt.

5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3j-16/182

Antrag & Dokumentenübersicht

Stand: 23.10.2017

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