BK3-16-179 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der MK Netzdienste GmbH & Co. KG sowie für Infrastrukturleistungen

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der MK Netzdienste GmbH & Co. KG hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 20.10.2017 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.01.2017 wie folgt genehmigt:

Für die Leistung MK Netzdienste-B.1 (PSTN technologieneutral)
Haupttarif
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min
Nebentarif
werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min
0,00100,0010

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.

2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2018.

3. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1 ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern

a. offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können und
b. auf Anfrage Auskunft über den Anteil an über NGN angebundenen Anschlüssen in ihrem Netz gibt.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3j-16/179

Antrag & Dokumentenübersicht

Stand: 23.10.2017

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