BK3-16-175
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der First Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die First Telecom GmbH hat am 01.11.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. die in Anlage 3 (Preisliste) aufgeführten Entgelte ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 unter Zugrundelegung der in Anlage 4 dargestellten Netzstruktur der Antragstellerin zu genehmigen, soweit sie einer Genehmigungspflicht unterliegen.
2. als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Genehmigung im Rahmen des Entgeltverfahrens im Wege der vorläufigen Anordnung die Entgelte für die Terminierungsleistung für die Leistung First Telecom-B.1 ab dem 01.01.2017 gemäß der beiliegenden Anlage 3 (Preisliste) zu genehmigen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem 01.01.2017 ergeht.
3. die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen ab dem 01.12.2016 bis zum 31.12.2018, gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen.
4. als vorläufige Sicherungsmaßnahme im Weg der vorläufigen Anordnung die Entgelte für die Intrabuilding- und Kollokationsleistungen sowie Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen, ab dem 01.12.2016 bis zum 21.12.2018 gemäß Anlage 9 zu diesem Antrag zu genehmigen.
5. hilfsweise die Entgelte gem. Ziffern 1.-4. jeweils in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3-16/110 genehmigt wird.
6. nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip ein höheres Entgelt als das der Telekom Deutschland GmbH bewilligte Entgelt zu genehmigen, sofern für einen alternativen Teilnehmernetzbetreiber ein Entgelt genehmigt wird, welches höher liegt, als das Entgelt welches für die Telekom Deutschland genehmigt wurde und sofern diesem hö-heren Entgelt eine vergleichbare Leistung zugrunde liegt.
Sofern die Beschränkung noch für erforderlich gehalten wird, ist klarstellend zu ergänzen, dass die Genehmigung gem. Ziffer 2 sich im Wege der vorläufigen Anordnung ausschließlich auf einen netzweiten Einzugsbereich bezieht.
Anlage 3 - Preisliste
First Telecom-B.1
Peak-Tarif: TZI 0,0042 EUR/Minute
Off-Peak-Tarif: TZI 0,0042 EUR/Minute
First Telecom-N-B.1
Peak-Tarif: TZI 0,0042 EUR/Minute
Off-Peak-Tarif: TZI 0,0042 EUR/Minute
Anlage 9 - Preise Interconnectionanschlüsse und Konfigurationsmaßnahmen
Pos. | Leistung | Entgelt |
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1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s | 535,89 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 1.374,02 € |
Pos. | Leistung | Entgelt |
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2.1 | Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 430,84 € |
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/175
Stand: 08.02.2017