BK3-16-173
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Umbra Networks Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Umbra Networks Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
die folgenden Terminierungs-Entgelte ab dem 01.01.2017 wie folgt zu genehmigen:
1. Für die Terminierungsleistung („umbra-B.1“) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):
Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragt sie für die Terminierungsleistung („umbra-B.1“) das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3-16/110 genehmigt wird.
2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.12. 2016:
Pos. | Leistung | Entgelt |
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1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s | 535,89 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Buiding-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 1.374,02 € |
Pos. | Leistung | Entgelt |
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2.1 | Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 430,84 € |
Hilfsweise zum Antrag zu 2. beantragt umbra,
die Entgelte für die Infrastrukturleistung in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ab dem 01.12.2016 das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3-16/111 genehmigt wird.
3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2 beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragt umbra nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
4. Die unter 1. beantragten Entgelte ab dem 01.01.2017 gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen, soweit eine endgültige Entgeltgenehmigung erst nach dem 31.01.2017 ergehen soll.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.
BK3j-16/173
Stand: 08.02.2017