BK3-16-118 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu UKW-Antennen und Endnutzerentgelte

§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Media Broadcast GmbH wegen Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Media Broadcast GmbH wegen Genehmigung von Entgelten für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2016 beschlossen:

1. Die laufenden Entgelte für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung durch die Antragstellerin werden mit Wirkung ab dem 01.04.2017 gemäß Anlage 1 genehmigt.

2. Die einmaligen Entgelte für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung durch die Antragstellerin werden mit Wirkung ab dem 01.04.2017 gemäß Anlage 2 genehmigt.

3. Die nach Ziffer 1. genehmigten Entgelte gelten jeweils auflösend bedingt bis zu dem von der Antragstellerin im Verfahren BK 3b-17/002 angezeigten Datum des Vertragsendes auf Endnutzerebene unter der Voraussetzung, dass die Antragstellerin mit einem mindestens zwei Monate vor diesem Datum bei der Bundesnetzagentur eingegangenen Schreiben mitgeteilt hat, dass sie dem betroffenen Radioveranstalter ab diesem Datum die UKW-Übertragungsleistungen mindestens zu den bis dahin geltenden laufenden Übertragungsentgelten zuzüglich der Differenz zwischen auflösend und aufschiebend bedingten laufenden Antennen(mit)benutzungsentgelten anbieten wird. Über den Eingang einer solchen Mitteilung unterrichtet die Bundesnetzagentur die Marktteilnehmer per Veröffentlichung auf ihrer Website und in ihrem Amtsblatt. Aufschiebend bedingt ab dem jeweiligen Eintritt der auflösenden Bedingung gelten die in Anlage 3 für die jeweiligen Standort-Frequenz-Kombinationen aufgeführten Entgelte.

4. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 3. sind die Genehmigungen nach Ziffer 1. befristet bis zum 31.03.2019. Ebenfalls bis zum 31.03.2019 befristet sind die Genehmigungen nach Ziffern 2. und 3.

5. Die Beschlusskammer behält sich die Änderung der Genehmigungen nach Ziffern 1. und 3. für den Fall vor, dass die Antragstellerin für von ihr erbrachte UKW-Übertragungsleistungen Entgeltaufschläge auf die nach Anlage 1 bzw. 3 bestimmten Sockelentgelte verlangt oder vereinbart, die nicht ausreichen, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen, und hierfür keine sachliche Rechtfertigung nachweist. Die entgeltregulatorischen Rechte und Pflichten der Bundesnetzagentur auf dem Endnutzermarkt bleiben von dem Änderungsvorbehalt unberührt.

6. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die o. g. Anlagen 1, 2 und 3 werden nachfolgend im pdf-Format zum Download bereitgestellt.

Anlage 1 (pdf / 179 KB)
Anlage 2 (pdf / 27 KB)
Anlage 3 (pdf / 84 KB)

BK3b-16/118

Antrag & Dokumentenübersicht

Stand: 04.04.2017

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