BK3-16-110
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung für Interconnection-Verbindungsleistungen in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 21.09.2016 wegen Genehmigung der Entgelte für Interconnection-Verbindungsleistungen hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend werden die im veröffentlichten Konsultationsentwurf vom 07.12.2016 tenorierten Entgelte unter folgender Maßgabe vorläufig genehmigt:
1.1 In Ziffer 1.4.5, 1.10.5, 1.11, 1.12, 1.13.2, 1.14.2, 1.15.2, 1.16.2, 1.19.3, 1.19.4, 1.25.3, 1.25.4, 1.26.3, 1.26.4, 1.27.3, 1.27.4, 1.28.2, 1.29.2, 1.30 und 1.31 wird hinter dem Satz „zzgl. vereinbarter Auszahlungssatz an Mobilfunknetzbetreiber bzw. zuzüglich des Entgelts für das Mobilfunknetz der Antragstellerin“ folgender Satz eingefügt: „Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt."
1.2 In Ziffer 1.20.3 wird die Tabelle um den Zusatz „zzgl. vereinbarter Auszahlungssatz an Mobilfunknetzbetreiber bzw. zzgl. des Entgeltes für das Mobilfunknetz der Antragstellerin. Das Entgelt entspricht dem niedrigsten Auszahlungssatz, der im Verhältnis zu den übrigen nationalen Mobilfunknetzbetreibern für denselben Mehrwertdienstetyp gilt.“ ergänzt. In Ziffer 1.17 wird der Satz 2 „Preise für die Verbindungen mit Ziel im NGN der Telekom-N-B.1 (NGN)“ gestrichen.
- Die vorläufige Genehmigung gilt bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
BK3c-16/110
Stand: 28.12.2016