BK3-16-109 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Truphone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungs- und Kopplungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die Truphone GmbH hat mit Schreiben vom 22.09.2016 rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2014 beantragt:

1. Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen

Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistung „Truphone"-B.1 („Verbindungen in das Mobilfunknetz von Truphone zu Teilnehmeranschlüssen von Truphone in Deutschland", einschließlich Verbindungsaufbau sowie das Halten der Verbindung), sind in Höhe von 3,32 EUR-Cent/Min. Netto (zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mwst.) für den Zeitraum ab 01.01.2014 bis zum 30.11.2016 zu genehmigen.

2. Entgelte für Zugangsleistungen

Darüber hinaus sind die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Mobilfunknetz der Truphone für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2016 wie folgt zu genehmigen:

1 Entgelte für Physikalische Zusammenschaltung

Die Truphone GmbH realisiert die Zusammenschaltung auf Basis einer IP-Kopplung mit SIP-Protokoll. Die entsprechende physikalische Schnittstelle und deren Details können auf Anfrage bei der Truphone GmbH angefordert werden. Dabei erhalten die Antragsteller einen Port mit einer vordefinierten Port-Geschwindigkeit zugeweisen. Die Zusammenschaltung erfolgt in den Räumlichkeiten der Truphone GmbH.
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je physikalischem Port (1Gbit) mit 10 Mbit/s Nutz-Datenrate: 2.450,00 €

1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je physikalischem Port nach 1.1.: 3.750,00 €
2 Entgelte für Kollokationsleistungen
2.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen: Nach Aufwand

2.2 Überlassung von Kollokationsflächen Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zum Kollokationsberech): Nach Aufwand
3 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
3.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung, Registrierung, - Parametrisierung): Nach Aufwand

3.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung): Nach Aufwand

3.3 Jährlicher Aufwand für das Betreiben, Warten und Entstören für die Zusammenschaltung: Nach Aufwand


3. Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der beantragten Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.

4. Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen ab dem 01.12.2016

Da sich die Truphone GmbH der Tatsache bewusst ist, dass zum 1. Dezember 2016 eine deutliche Absenkung der Mobil Termination Rate der BNetzA ansteht, sind die Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen ab dem 01.12.2016 dann entsprechend an der doppelten Gebühr für die Nutzung der Luftschnittstelle der Vodafone zu orientieren.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-16/109 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 26.10.2016, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

BK3a-16/109

aktualisierter Antrag und vorläufiger Beschluss, Konsultation

Entscheidung

Stand: 03.11.2016

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