BK3-16-108 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Voiceworks GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungs- und Kopplungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die Voiceworks GmbH hat mit Schreiben vom 20.09.2016 mit Wirkung ab dem 01.12.2016 beantragt:

I. Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen

Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistung Voiceworks-B.1 (Verbindungen in das Mobilfunknetz von Voiceworks zu Teilnehmeranschlüssen von Voiceworks, einschließlich Verbindungsaufbau sowie Halten der Verbindung), werden in Höhe von 2,56 EUR-Cent/Min. netto (zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden MwSt.), ersatzweise 0,9 EUR-Cent/Min. netto Aufschlag zu einem zu genehmigenden Entgelt für die Terminierung in das Netz der E-Plus GmbH und Co. KG für den Zeitraum ab dem 01.12.2016 bis zum 30.11.2018 zu genehmigen.

II. Entgelte für Zugangsleistungen

Darüber hinaus sind die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Mobilfunknetz der Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 01.12.2016 entsprechend der Anträge von Vodafone und Telekom Deutschland GmbH genehmigt.

III. Höhere Entgelte/Vergleichsmarkt-/Günstigkeitsprinzip

Soweit einem anderen MNO/MVNO für die hier gegenständlichen Leistungen ein höheres Entgelt als die beantragten Entgelte genehmigt wird, ist der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

IV. Entgelte für weitere Zusammenschaltungsleistungen

Entgelte für weitere Zusammenschaltungsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin auf Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung sind betreiberübergreifend und symmetrisch zu genehmigen.

V. Genehmigungsvorbehalt

Darüber hinaus ist die Genehmigung der beantragten Entgelte auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.

VI. Hilfsweise: Vorläufige Entgeltgenehmigung

Hilfsweise wird beantragt, dass die beantragten Entgelte für den Zeitraum bis zum Erlass einer endgültigen Entgeltgenehmigung vorläufig genehmigt werden.


Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-16/108 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 26.10.2016, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

BK3a-16/108

Konsultation und vorläufiger Tenor

Entscheidung

Stand: 27.09.2016

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