BK3-16-107 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der sipgate Wireless GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungs- und Kopplungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die sipgate Wireless GmbH hat mit Schreiben vom 22.09.2016,

aufgrund der mit Regulierungsverfügung BK3b 15/064 vom 30.08.2016 auferlegten Pflichten zur Vermeidung rechtlicher und wirtschaftlicher Nachteile

I. die Genehmigung eines Terminierungsentgelts in Höhe von 2,3686 Eurocent pro Minute sowie

II. die Genehmigung der in der Anlage ASt 1 näher bezeichneten und beschriebenen Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2016

beantragt.

Die sipgate Wireless GmbH hat mit E-Mail vom 20.10.2016 mitgeteilt, dass sich die o.g. Entgeltanträge nur auf Verbindungen zu Rufnummern beziehen, die der Portierungskennziffer D261 zugeordnet sind. Auf die Beantragung entsprechender Entgelte für Verbindungen zur Portierungskennziffer D306 habe sie vorerst verzichtet.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-16/107 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 26.10.2016, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

Anlage
Anlage ASt 1 Entgeltantrag der sipgate Wireless GmbH (pdf / 78 KB)

BK3a-16/107

Konsultation und vorläufiger Tenor

Entscheidung

Stand: 03.11.2016

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