BK3-16-106 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Lycamobile Germany GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungs- und Kopplungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die Lycamobile Germany GmbH (im Folgenden „Lycamobile“ oder „Antragstellerin“) hat aufgrund der Regulierungsverfügung, Az.: BK3b-15/063, mit Schreiben vom 28.09.2016 folgenden Entgeltgenehmigungsantrag gestellt:

A. Mobilfunkterminierung

I. Die Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung in EWR-Staaten werden mit Wirkung ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:
Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen „Lycamobile-V.1“ („Verbindungen in das Mobilfunknetz von Lycamobile zu Teilnehmeranschlüssen von Lycamobile“, einschließlich Verbindungsaufbau sowie das Halten der Verbindung), werden gemäß Anlage ASt. 1 (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Lycamobile, "Preise V.1- Stand 21.09.2016“) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.
Für den Fall, dass die BNetzA diesen Antrag ablehnen sollte, beantragt die Antragstellerin die Genehmigung dieser Mobilfunkterminierungsentgelte entsprechend der Genehmigungsentscheidung im Verfahren BK3-16-104 (Vodafone).
II. Die Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung außerhalb von EWR-Staaten werden mit Wirkung ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:
Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen „Lycamobile-V.1“ („Verbindungen in das Mobilfunknetz von Lycamobile zu Teilnehmeranschlüssen von Lycamobile“, einschließlich Verbindungsaufbau sowie das Halten der Verbindung) mit Ursprung außerhalb von EWR-Staaten werden in einer Höhe bis zu maximal dem reziproken Mobilfunkterminierungsentgelt des jeweils originierenden Netzbetreibers genehmigt. Die genehmigten Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung in EWR-Staaten darf dabei nicht unterschritten werden.
Für den Fall, dass die BNetzA diesen Antrag ablehnen sollte, beantragt die Antragstellerin die Genehmigung dieser Mobilfunkterminierungsentgelte entsprechend der Genehmigungsentscheidung im Verfahren BK3-16-104 (Vodafone).

B. Zugangsleistungen

Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG ab dem 01.12.2016 für die Dauer von drei Jahren in der Höhe genehmigt, wie im Beschluss BK3b-14/047 unter Ziffer 2 entschieden (Fortgeltung dieser Entgelte).
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
Position
Leistung
Entgelt (netto)
1.1
Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s
483,55 Euro
1.2
Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
788,08 Euro
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
Position
Leistung
Entgelt (netto)
2.1
Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
349,76 Euro
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
Position
Leistung
Entgelt (netto)
3.1
Bereitstellung von Kollokationsflächen
Nach Aufwand
3.2
Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
Nach Aufwand
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
Position
Leistung
Entgelt (netto)
4.1
Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und -registrierung)
Nach Aufwand
4.2
Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
Nach Aufwand

C. Weitere Anträge

I. Die Entgeltgenehmigung ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.
II. Für den Fall, dass die BNetzA in einem der folgend genannten Verfahren ein höheres Entgelt anordnet, wird abweichend von A. und B. auch zugunsten der Lycamobile dieses höhere Entgelt angeordnet: Entgeltgenehmigungsverfahren BK3-16-103, BK3-16-104, BK3-16-105.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-16/106 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 26.10.2016, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

BK3a-16/106

BK3-16-0106 Anlage ASt. 1 (pdf / 266 KB)

Konsultation und vorläufiger Tenor

Entscheidung

Stand: 30.09.2016

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