BK3-16-105 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und der E-Plus Mobilfunk GmbH auf Genehmigung von Entgelten für Terminierungs- und Zugangsleistungen in den Mobilfunknetzen der Antragstellerinnen für den Zeitraum ab 01.12.2016

Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (im Folgenden: „Antragstellerin zu I.“) sowie die E-Plus Mobilfunk GmbH (im Folgenden Antragstellerin zu II.) haben mit Schreiben vom 21.09.2016 für den Zeitraum ab 01.12.2016 beantragt, die Entgelte wie nachfolgend aufgeführt zu genehmigen.

A. Anträge der Antragstellerin zu I.

Die Antragstellerin zu I. beantragt,

1. die Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D065 der Antragstellerin zu I. wie folgt zu genehmigen:

Verbindungsentgelte
GenehmigungszeitraumEntgelt
01.12.2016 bis 30.11.20174,84 EUR-Cent/Min
01.12.2017 bis 30.11.20194,62 EUR-Cent/Min

2. hilfsweise zu A.1., die Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D065 der Antragstellerin zu I. mindestens in folgender Höhe zu genehmigen:

Verbindungsentgelte
GenehmigungszeitraumEntgelt
01.12.2016 bis 30.11.20172,26 EUR-Cent/Min
01.12.2017 bis 30.11.20192,04 EUR-Cent/Min

3. hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu A.1. und A.2. nicht vollständig stattgegeben wird, sofern die Beschlusskammer die Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D065 der Antragstellerin zu I. nicht auf Grundlage der Kostenunterlagen der Antragstellerin zu I., sondern auf Grundlage anderer Entgeltermittlungsmethoden, insbesondere eines Bottom-up-Kostenmodells, ermittelt:

Bei der Genehmigung der Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D065 der Antragstellerin zu I. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 wird der KeL-Kostenmaßstab angewendet mit der Maßgabe, dass in die Ermittlung der Verbindungsentgelte der Antragstellerin zu I. wegen objektiver Kostenunterschiede für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2017 zusätzliche effiziente Kosten in Höhe von 0,22 EUR-Cent/Min einbezogen werden;

4. hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu A.1. und A.2. nicht vollständig stattgegeben wird, sofern die Beschlusskammer die Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D065 der Antragstellerin zu I. abweichend vom Antrag zu A.3. auf Grundlage des pureLRIC-Maßstabs, insbesondere anhand eines Bottom-up- Kostenmodells, ermittelt,

a. aufgrund der nationalen Besonderheiten in Deutschland einen Frequenzkostenzuschlag für den Genehmigungszeitraum zu berücksichtigen,

b. für den Fall dass die Ermittlung der Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D065 der Antragstellerin zu I. auf Basis des pureLRIC-Kostenmaßtabs zu niedrigeren Entgelten als das repräsentative Verbindungsentgelt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden das "EU-Referenzentgelt") führt, das EU-Referenzentgelt als Zielwert festzulegen;

c. bei Genehmigung der Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D065 der Antragstellerin zu I. wegen objektiver Kostenunterschiede weitere effiziente Kosten in Höhe von 0,22 EUR-Cent/Min für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2017 zu berücksichtigen, wobei diese Kosten über das EU-Referenzentgelt im Sinne des Antrags zu A.4.b. hinaus zu berücksichtigen sind; und

d. einen dreijährigen linearen Gleitpfad bis zum Erreichen des nach Maßgabe der Anträge zu A.4.a-c. ermittelten pureLRIC-Werts festzulegen, wenn dieser der Höhe nach unter dem bisher genehmigten Entgelt von 1,66 EUR-Cent/Min liegt.


Die Antragstellerin zu I beantragt ferner

5. die Verbindungsentgelte für IP-Zusammenschaltung bei telefondienstspezifischer Übergabe im Mobilfunknetz D065 der Antragstellerin zu I. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 entsprechend den Anträgen zu A.1. bis A.4. zu genehmigen;

6. die Entgelte für PSTN-Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin zu I. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 wie folgt auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung, im Übrigen wegen der im Einzelnen dargestellten Heterogenität der Leistungen aufwandsabhängig, zu genehmigen:

1. Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
unabhängig davon, ob die Zusammenschaltung am Standort der Antragstellerin oder einem anderen Standort erfolgt und ob der Inter-Building-Abschnitt von der Antragstellerin, dem ICP oder einem Dritten realisiert wird
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s: 544,11 Euro

1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr: 1262,55 Euro
2. Entgelte für Zentrale Zeichengabekanäle
unabhängig davon, ob die Zusammenschaltung am Standort der Antragstellerin oder einem anderen Standort erfolgt und ob der Inter-Building-Abschnitt von der Antragstellerin, dem ICP oder einem Dritten realisiert wird
Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer
von 1 Jahr: 471,14 Euro
3. Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen: Nach Aufwand

3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich): Nach Aufwand
4. Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung): Nach Aufwand

4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung): Nach Aufwand


7. hilfsweise zu A.6., die Entgelte für PSTN-Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin zu I. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 in gleicher Höhe zu genehmigen, wie sie den übrigen regulierten Mobilfunknetzbetreibern für diesen Zeitraum genehmigt werden.

8. die Entgelte für IP-Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin zu I. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 wie folgt auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung, im Übrigen wegen der im Einzelnen dargestellten Heterogenität der Leistungen aufwandsabhängig, zu genehmigen:

1. Entgelte für Kollokationsleistungen
1.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen: Nach Aufwand

1.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich): Nach Aufwand
2. Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
2.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung): Nach Aufwand

2.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und lnteroperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung): Nach Aufwand

2.3 Jährlicher Aufwand für das Betreiben, Warten und Entstören für die Zusammenschaltung: Nach Aufwand


9. hilfsweise zu A.8., die Entgelte für IP-Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin zu I. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 in gleicher Höhe zu genehmigen, wie sie den übrigen regulierten Mobilfunknetzbetreibern für diesen Zeitraum genehmigt werden.


B. Anträge der Antragstellerin zu II.

Die Antragstellerin zu II. beantragt,

1. die Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D091 der Antragstellerin zu II. wie folgt zu genehmigen:

Verbindungsentgelte
GenehmigungszeitraumEntgelt
01.12.2016 bis 30.11.20174,84 EUR-Cent/Min
01.12.2017 bis 30.11.20194,62 EUR-Cent/Min

2. hilfsweise zu B.1., die Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D091 der Antragstellerin zu II. mindestens in folgender Höhe zu genehmigen:

Verbindungsentgelte
GenehmigungszeitraumEntgelt
01.12.2016 bis 30.11.20172,26 EUR-Cent/Min
01.12.2017 bis 30.11.20192,04 EUR-Cent/Min

3. hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu B.1. und B.2. nicht vollständig stattgegeben wird, sofern die Beschlusskammer die Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D091 der Antragstellerin zu II. nicht auf Grundlage einer nationalen Vergleichsmarktbetrachtung anhand der der Antragstellerin genehmigten Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung, sondern insbesondere auf Grundlage eines Bottom-up-Kostenmodells ermittelt:

Bei der Genehmigung der Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D091 der Antragstellerin zu II. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 wird der KeL-Kostenmaßstab angewendet mit der Maßgabe, dass in die Ermittlung der Verbindungsentgelte der Antragstellerin zu I. wegen objektiver Kostenunterschiede für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2017 zusätzliche effiziente Kosten in Höhe von 0,22 EUR-Cent/Min einbezogen werden;

4. hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu B.1. und B.2. nicht vollständig stattgegeben wird, sofern die Beschlusskammer die Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D091 der Antragstellerin zu II. abweichend vom Antrag zu B3. auf Grundlage des pureLRIC-Maßstabs, insbesondere anhand eines Bottom-up- Kostenmodells, ermittelt,

a. aufgrund der nationalen Besonderheiten in Deutschland einen Frequenzkostenzuschlag für den Genehmigungszeitraum zu berücksichtigen,
b. für den Fall dass die Ermittlung der Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D091 der Antragstellerin zu II. auf Basis des pureLRIC-Kostenmaßstabs zu niedrigeren Entgelten als das repräsentative Verbindungsentgelt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden das "EU-Referenzentgelt") führt, das EU-Referenzentgelt als Zielwert festzulegen;
c. bei Genehmigung der Verbindungsentgelte für die Terminierung über PSTN-Zusammenschaltung im Mobilfunknetz D091 der Antragstellerin zu II. wegen objektiver Kostenunterschiede weitere effiziente Kosten in Höhe von 0,22 EUR-Cent/Min für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2017 zu berücksichtigen, wobei diese Kosten über das EU-Referenzentgelt im Sinne des Antrags zu A.4.b. hinaus zu berücksichtigen sind; und
d. einen dreijährigen linearen Gleitpfad bis zum Erreichen des nach Maßgabe der Anträge zu A.4.a-c. ermittelten pureLRIC-Werts festzulegen, wenn dieser der Höhe nach unter dem bisher genehmigten Entgelt von 1,66 EUR-Cent/Min. liegt.


Die Antragstellerin zu II beantragt ferner

5. die Verbindungsentgelte für IP-Zusammenschaltung bei telefondienstspezifischer Übergabe im Mobilfunknetz D091 der Antragstellerin zu II. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 entsprechend den Anträgen zu B.1. bis B.4. zu genehmigen;

6. für die Zustellung von Anrufen, die an eine geographische Rufnummer bei einen Drittanbieter gerichtet sind und von diesem an die Antragstellerin zu II. zur Terminierung über das Mobilfunknetz übergeben werden, ein Entgelt von 0 Cent/Min zu genehmigen;

7. die Entgelte für PSTN-Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin zu II. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 wie folgt auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung, im Übrigen wegen der im Einzelnen dargestellten Heterogenität der Leistungen aufwandsabhängig, zu genehmigen:

1. Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
unabhängig davon, ob die Zusammenschaltung am Standort der Antragstellerin oder einem anderen Standort erfolgt und ob der Inter-Building-Abschnitt von der Antragstellerin, dem ICP oder einem Dritten realisiert wird
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s: 544,11 Euro

1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr: 1262,55 Euro
2. Entgelte für Zentrale Zeichengabekanäle
unabhängig davon, ob die Zusammenschaltung am Standort der Antragstellerin oder einem anderen Standort erfolgt und ob der Inter-Building-Abschnitt von der Antragstellerin, dem ICP oder einem Dritten realisiert wird
Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer
von 1 Jahr: 471,14 Euro
3. Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen: Nach Aufwand

3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich): Nach Aufwand
4. Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung): Nach Aufwand

4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung): Nach Aufwand


8. hilfsweise zu B.7., die Entgelte für PSTN-Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin zu II. für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.11.2019 in gleicher Höhe zu genehmigen, wie sie den übrigen regulierten Mobilfunknetzbetreibern für diesen Zeitraum genehmigt werden.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-16/105 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 26.10.2016, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

BK3a-16/105

Konsultation und vorläufiger Tenor

Entscheidung

Stand: 23.09.2016

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