BK3-16-104 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung von Entgelten für Terminierungs- und Zugangsleistungen in den Mobilfunknetzen der Antragstellerinnen für den Zeitraum ab 01.12.2016

A) Die Vodafone GmbH hat mit Schreiben vom 21.09.2016 beantragt, die Entgelte wie nachfolgend aufgeführt zu genehmigen.

Die Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung in EWR-Staaten werden mit Wirkung ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

I. Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 - "Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone" werden gemäß Anlage ASt. 1 (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, "Preise V.1"- Stand 21.09.2016) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

Für den Fall, dass die BNetzA die Heranziehung der Kostenunterlagen der Antragstellerin als Grundlage der Genehmigung der Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung in EWR-Staaten ablehnen sollte, beantragt die Antragstellerin die Genehmigung dieser Mobilfunkterminierungsentgelte auf Grundlage einer internationalen Vergleichsmarktbetrachtung wie folgt:

II. Hilfsweise zu 1.: Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 -"Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone" werden gemäß Anlage ASt. 2 (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, "Preise V.1"- Stand 21.09.2016) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

Sollte die BNetzA auf Basis der Regulierungsverfügung vom 30.08.2016 (BK 3b-15/061) das von ihr in Auftrag gegebene, von der WIK-Consult GmbH entwickelte "Analytische Kostenmodell Mobilfunk" (nachfolgend "WIK-Kostenmodell") als Grundlage der Genehmigung der Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung in EWR-Staaten heranziehen, beantragt die Antragstellerin höchst vorsorglich Folgendes:

III. 1 Für den Fall, dass die auf Grundlage des WIK-Kostenmodells ermittelten Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 - "Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone" höher sind als die unter I. und/oder II. beantragten Entgelte, werden diese höheren Entgelte genehmigt.
III. 2 Hilfsweise für den Fall, dass die auf Grundlage des WIK-Kostenmodells ermittelten Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 -"Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone" niedriger sind als die unter I. und/oder II. beantragten Entgelte, erfolgt die Entgeltgenehmigung
a. auf Grundlage einer ergänzend vorzunehmenden Vergleichsmarktbetrachtung, und
b. mit der Maßgabe, dass ein Gleitpfad genehmigt wird, der gleichmäßige Absenkungsschritte von dem mit Stichtag am 01.12.2015 genehmigten Entgelt auf den Zielwert über einen Zeitraum von 3 Jahren vorsieht.

Die Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung außerhalb von EWR-Staaten werden mit Wirkung ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

IV. 1 Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 - "Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone" mit Ursprung außerhalb von EWR-Staaten werden in einer Höhe bis zu maximal dem reziproken Mobilfunkterminierungsentgelt des jeweils originierenden Netzbetreibers genehmigt. Die genehmigten Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung in EWR-Staaten darf dabei nicht unterschritten werden.
IV. 2 Hilfsweise zu IV.1: Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 - "Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeran-schlüssen von Vodafone" mit Ursprung außerhalb von EWR-Staaten werden in derselben Höhe wie die Entgelte für Mobilfunkterminierung mit Ursprung in EWR-Staaten genehmigt.

Zudem beantragt die Antragstellerin die Genehmigung der folgenden Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2016:

V. Die Entgelte für die Terminierung der Verbindungsweiterleitung von geographischen Rufnummern zu Teilnehmeranschlüssen der Antragstellerin im Rahmen des Homezone-Produktes "Vodafone Zuhause" der Antragstellerin werden in Höhe von 0,00 €-Cent/Minute genehmigt.

Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin Folgendes:

VI. Die Entgeltgenehmigung ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.

BK4-16-104_Anlage ASt1 zum VF-Antrag vom 21.09.2016 (pdf / 69 KB)

BK4-16-104_Anlage ASt2 zum VF-Antrag vom 21.09.2016 (pdf / 69 KB)


B) Die Vodafone GmbH hat mit weiterem Schreiben vom 21.09.2016 beantragt, die Entgelte für Koppelungs- und Kollokationsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung Mobilfunknetz der Vodafone GmbH wie nachfolgend aufgeführt zu genehmigen.

I. Die Entgelte für Koppelungs- und Kollokationsleistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum und die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden auf Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung betreiberübergreifend und symmetrisch genehmigt.
II. Die pauschalierten Entgelte für Koppelungsleistungen betragen dabei mindestens:
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
Pos.LeistungPreis zzgl. USt.
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intrabuilding-Abschnitt 2 Mbit/s
(Entgelt gemäß BK3a-14/013, Ziffer 3 Pos. 1.1)
483,55 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intrabuilding-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
(Entgelt gemäß BK3a-14/013, Ziffer 3 Pos. 1.2)
788,08 €
1.3Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intrabuilding-Abschnitt 1 Gbit/s
(Entgelt gemäß BK3c-16/008, Ziffer 3.1 Pos. 1.1.2)
523,97 €
1.4Jährliches Überlassungsentgelt für den Intrabuilding-Abschnitt 1 Gbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
(Entgelt gemäß BK3c-16/008, Ziffer 3 Pos. 1.1.2)
1.065,81 €
1.5Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intrabuilding-Abschnitt 10 Gbit/s
(Entgelt gemäß BK3c-16/008, Ziffer 3.1 Pos. 2.1.1)
523,97 €
1.6Jährliches Überlassungsentgelt für den Intrabuilding-Abschnitt 10 Gbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
(Entgelt gemäß BK3c-16/008, Ziffer 3 Pos. 2.1.2)
2.885,05 €
2 Entgelte für Zentrale Zeichengabekanäle
Pos.LeistungPreis zzgl. USt.
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal
(Entgelt gemäß BK3a-14/013, Ziffer 3 Pos. 2.1)
349,76 €
III. Folgende Entgelte für Koppelungs- und Kollokationsleistungen sind aufwandsbezogen zu genehmigen:
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
Pos.LeistungPreis zzgl. USt.
3.1Bereitstellung von Kollokationsflächen
Entgelt gemäß BK3a-14/013, Ziffer 3 Pos. 3.1
Nach Aufwand
3.2Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
Entgelt gemäß BK3a-14/013, Ziffer 3 Pos. 3.1
Nach Aufwand
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
Pos.LeistungPreis zzgl. USt.
4.1Maßnahmen zur Einrichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung)
(Entgelt gemäß BK3a-14/013, Ziffer 3 Pos. 4.1)
Nach Aufwand
4.2Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
(Entgelt gemäß BK3a-14/013, Ziffer 3 Pos. 4.2)
Nach Aufwand
5 Entgelte für Entstörung
Pos.LeistungPreis zzgl. USt.
5.1Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von VodafoneNach Aufwand

Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin Folgendes:

IV. Die Entgeltgenehmigung ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-16/104 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 26.10.2016, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

BK3a-16/104

Entscheidung

Stand: 23.09.2016

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